Freitag, der 30. Juli 2010 um 12:23 Uhr
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Das Kürzel BaFöG bezeichnet prinzipiell das Berufsausbildungsförderungsgesetz, wird aber umgangssprachlich auch für die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz benutzt. Um BaFöG zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. So sind nicht alle Ausbildungen förderungsfähig, ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität gehören aber auf jeden Fall dazu.

Wichtig ist vor allem, dass das BaFöG rechtzeitig beantragt wird, rückwirkend wird es nur in sehr seltenen Fällen gewährt. Die Höchstsatz für die zu gewährende Förderung beträgt derzeit maximal 643 Euro im Monat, die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung sind darin bereits berücksichtigt. Zusätzlich kann es 113 Euro für das eigene, im Haushalt lebende Kind unter 10 Jahren und 85 Euro für jedes weitere Kind. Sollte dieser Betrag für die Deckung der Lebenskosten tatsächlich nicht ausreichen, zum Beispiel, wenn die Mieten im Wohnort des Studenten höher als gewöhnlich sind, kann eine zusätzliche Förderung durch das Sozialamt erfolgen.

Für die Berechnung des Bedarfs eines Studenten werden bestimmte Einkommen angerechnet, neben dem eigenen Einkommen werden auch die Einkommen der Eltern und das Einkommen eines eventuell vorhandenen Ehepartners mit in die Berechnung einbezogen. Dafür gibt es aber leider keine exakte Berechnung, sondern viele verschiedene Rechtsvorschriften, welches Einkommen als Einkommen im Sinne des BaFöG gilt. Bei einem Studenten an einer Universität oder Fachhochschule gibt es beispielsweise einen Freibetrag von 400 Euro im Monat, der nicht auf die BaFöG-Zahlung angerechnet wird. Für die Eltern des Studenten gelten recht hohe Freibeträge, die in den meisten Fällen nicht überschritten werden sollten. Sollten die Eltern des Studenten die Auskunft über ihre Einkommen verweigern, besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen durch das Förderungsamt zu erhalten. Die Eltern können dann aber notfalls per Klage zur Zahlung von Unterhalt gezwungen werden. BaFöG wird nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt, aber immer höchstens bis zum Ende der Ausbildung. Bei Studiengängen wird es nur für die Regelstudienzeit gewährt und normalerweise höchsten bis zum 30. Lebensjahr.

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach beendeter Ausbildung unter der Voraussetzung, dass genügend Einkommen zur Verfügung steht. Ansonsten kann die Zurückzahlung auf Antrag gestundet werden. Zusätzlich gibt es diverse Rabatte und Teilerlässe, wenn der Student beispielsweise besonders erfolgreich war oder wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst werden soll. Studenten, die ihre Ausbildung nach dem 01.01.2001 begonnen haben, müssen außerdem maximal noch 10.000 Euro zurückzahlen.

Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



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