Ende 2008 erhielten etwa 82 Mio in Deutschland gemeldete Bürger eine neue elfstellige Steueridentifikationsnummer (kurz TIN für Taxification Identification Number). Sie soll für natürliche Personen die bisherige Steuernummer ersetzen, wird aber im Gegensatz zu dieser nicht nur Steuerpflichtigen verliehen, sondern gilt von Geburt an bis zu 20 Jahre über den Tod hinaus. Die TIN bleibt lebenslang unverändert, auch bei Umzügen und Namensänderungen.
Anders als bei der Personalausweisnummer sind die Ziffern der TIN „nichtsprechend“, d.h. aus ihnen und ihrer Kombination können keine Rückschlüsse auf den Besitzer abgeleitet werden. Im Zusammenhang mit der TIN werden jedoch Daten wie Name, Adresse, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtstag und –ort, ggf. das Sterbedatum sowie die derzeit zuständige Finanzbehörde gespeichert, das Speichern weiterer Daten ist unzulässig.
Geprüft und verwaltet werden die Identifikationsnummern vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), die gesetzliche Grundlage bildet § 139b Abgabenordnung (AO).
Die Verwendung der Identifikationsnummer und der darunter gespeicherten persönlichen Daten ist gesetzlich festgelegt, sie ist auf den Bereich der Finanzverwaltung beschränkt. Außerhalb dessen darf die TIN nur zum Zwecke der Datenübermittlung verwendet werden, z.B. bei Meldungen über die Abgeltungssteuer durch Finanzinstitute.
Treten Bürger künftig wegen Anträgen und Erklärungen mit Finanzbehörden in Kontakt, müssen sie dies unter Angabe der Identifikationsnummer tun. Im Gegenzug können sie mit einer Erleichterung bei der Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten rechnen, weil Bürokratie abgebaut und mehr Transparenz erzeugt wird.
Zugleich bekommen Finanzbehörden wegen der eindeutigen Zuordenbarkeit die Möglichkeit, effektiver gegen Leistungsmissbrauch und Steuerbetrug vorgehen; Steuerabgleiche sollen für mehr Gerechtigkeit sorgen. Zusätzlich garantiert die TIN einen erleichterten Datenabgleich mit Meldeämtern, der Rentenversicherung und anderen Behörden. Deutschland folgt mit der Einführung der TIN einem europaweiten Trend.
Eine einmalige Personenkennziffer ruft natürlich Datenschützer auf den Plan, welche die Gefahr des „gläsernen Bürgers“ heraufziehen sehen. Allen gesetzlichen Regelungen zum Trotz wird befürchtet, dass auch andere Behörden als die Finanzverwaltung beim BZSt Zugriff auf die persönlichen Daten erhalten könnten, denn Ausnahmesituationen sind nicht eindeutig geregelt. Auch das Ausufern von Datenabgleichen zwischen verschiedenen Behörden zu Lasten der Bürger wird befürchtet.
|
Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden. |