Dienstag, der 07. September 2010 um 18:17 Uhr
« zurück | Artikel vom: 02.03.2009

Steuerentlastung: Private Krankenversicherer im Nachteil

Ab 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Wie die Neuregelungen aussehen und warum die privaten Krankenversicherer Komplikationen für ihre Versicherten befürchtet.

Kürzlich hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf des Bundesfinanz-Ministeriums beschlossen, nachdem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden können. Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) befürchtet einen hohen bürokratischen Aufwand.

Erstmals sollen ab 1. Januar 2010 alle existenzsichernden Vorsorgeaufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau steuerlich berücksichtigt werden. Diesem Sozialhilfeniveau entspricht dem Gesetzentwurf zufolge nach Art und Umfang im Wesentlichen das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung.

Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sollen damit künftig nach gleichem Grundsatz steuerlich entlastet werden. Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder in diesem Umfang steuerlich vollständig geltend machen können.

Was plant die Koalitionsregierung im Detail?

Im Einzelnen sind dem Gesetzentwurf zufolge folgende Neuregelungen geplant:

  • Der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungs-Beiträge (Basisabsicherungsniveau) und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) umgestaltet.
  • Beiträge der steuerpflichtigen Person zugunsten einer Krankenversicherung für sich, den Ehegatten, den Lebenspartner und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht, werden in diesem Rahmen in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
  • Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
  • Zur Vermeidung von Schlechterstellungen wird im Rahmen einer Günstigerprüfung zum alten Recht stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.
  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigt – bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form.

PKV-Verband will unbürokratische Lösung

Für GKV-Vesicherte ist der Lösungsansatz einfach: Sie können immer den tatsächlichen Zahlbetrag geltend machen – minus einer Pauschale von vier Prozent für das Krankentagegeld.

Für den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) werde aber ein penibles Beitragssplitting verlangt, moniert der PKV-Verband. Für jeden Vertrag soll der Beitragsanteil für den GKV-analogen Leistungsumfang berechnet und ausgewiesen werden.

Angesichts der Tarifvielfalt und Wahlfreiheit in der PKV führe dies zu hohem bürokratischen Aufwand. Die einfachste Lösung wären pauschale und branchenweit einheitliche Abschläge, wenn schon eine volle Abzugsfähigkeit der Beiträge politisch nicht durchsetzbar sein sollte, erklärte ein PKV-Verbandssprecher.

Der PKV-Verband sieht in der Verpflichtung zur Meldung eines „virtuellen GKV-Beitrags“ beim Finanzamt eine „Steilvorlage für die Einführung der Bürgerversicherung“ in der kommenden Gesundheitsreform.(verpd)



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