Wie der Deutsche Rentenversicherung Bund mitteilte, gibt es seit Jahresbeginn 2012 diverse Änderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zum einen sinkt der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sinkt. Zum anderen müssen die gesetzlich Versicherten ab sofort länger arbeiten, um einen Rentenanspruch zu erhalten.
Ab Januar 2012 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 auf 19,6 Prozent gesunken. Da der Rentenversicherungs-Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen werden muss, beträgt der zu zahlende Anteil jeweils 9,8 Prozent.
Wer ab 1947 geboren wurde, muss seit 2012 länger als bisher arbeiten, um einen Anspruch auf eine Regelaltersrente zu haben. Durch die gesetzliche Anhebung des Rentenalters steigt je nach Geburtsdatum das Rentenalter seit Januar diesen Jahres für alle, die nicht 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, schrittweise vom bisher 65. auf das 67. Lebensjahr.
Personen, die 1947 geboren wurden, können demnach erst mit 65 Jahren und einem Monat eine Regelaltersrente beziehen. Wer ein Jahr später, also 1948 geboren ist, hat einen entsprechenden Rentenanspruch erst mit 65 Jahren und zwei Monaten.
Die Anhebung erfolgt bis 2023 zunächst in Einmonatsschritten, ab 2024 dann für alle, die ab 1959 geboren sind, in Zweimonatsschritten. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gültig. Detaillierte Informationen zur Anhebung der Altersgrenze können online beim Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden.
Doch es gibt auch Ausnahmen: Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren ist und vor dem 1. Januar 2007 eine verbindliche Vereinbarung über Altersteilzeit geschlossen hat oder wer vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, ist von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen.
Zudem können auch alle Personen, die 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt beziehungsweise die besondere Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, weiterhin mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen.
Grundlage dazu ist die neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Wer die genannten Ausnahmeregelungen nicht erfüllt und dennoch vor dem 67. Lebensjahr in Rente gehen möchte, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen tun, wenn er Rentenabzüge in Kauf nimmt. Es besteht für alle, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, die Möglichkeit eine Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen.
Allerdings wird dann für Personen, die ab 1949 geboren sind, die Rente wie folgt gekürzt: Für jeden Monat, den der Versicherte die Altersrente vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch nimmt, wird die Rente um 0,3 Prozent gemindert.
Wer zum Beispiel 1964 geboren ist und nach 35 Versicherungsjahren mit 63 statt mit 67 Lebensjahren in Rente gehen will, muss Abzüge von 14,4 Prozent (48 Monate x 0,3 Prozent) in Kauf nehmen.
Übrigens: Auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung wird seit 2012 das Rentenalter angehoben. Bis Ende 2011 erhielt ein Rentenbezieher einer Erwerbsminderungsrente die volle Rente, wenn er bei Renteneintritt das 63. Lebensjahr erreicht hatte. Für jeden Monat, den er früher in Rente ging, wurden 0,3 Prozent der Rente gekürzt, maximal jedoch 10,8 Prozent.
Seit 2012 steigt das Rentenalter für eine ungekürzte Erwerbsminderungsrente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Anhebung erfolgt zunächst in Einmonatsschritten und ab 2019 dann in Zweimonatsschritten.
Ab dem Jahr 2024 bekommen nur diejenigen, die beim Erstbezug einer Erwerbsminderungsrente bereits 65 Jahre alt sind, eine ungekürzte Auszahlung. Alle anderen müssen für jeden Monat, in dem der Erstbezug der Rente vorher erfolgt, 0,3 Prozent Abschlag hinnehmen. Doch auch hier beträgt der maximale Abzug 10,8 Prozent.
Für die Berechnung des Rentenversicherungs-Beitrags wird das Arbeitsentgelt beziehungsweise das Arbeitseinkommen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag herangezogen, der sogenannten Beitragsbemessungs-Grenze. Seit 2012 beträgt die Beitragsbemessungs-Grenze in den alten Bundesländern monatlich 5.600 Euro (67.200 Euro jährlich) statt wie bisher 5.500 Euro (66.000 Euro jährlich). In den neuen Bundesländern liegt sie wie im Vorjahr bei 4.800 Euro im Monat (57.600 Euro jährlich).
Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte zur gesetzlichen Rentenversicherung stieg entsprechend in Westdeutschland um 3,10 Euro, also von monatlich 1.094,50 Euro in 2011 auf 1.097,60 Euro seit 2012. In Ostdeutschland verringerte sich der Höchstbeitrag von monatlich 955,20 Euro auf 940,80 Euro. Für die meisten pflichtversicherten Selbstständigen und alle freiwillig Versicherten beträgt der Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 78,40 Euro monatlich, 1,20 Euro weniger als noch in 2011.
Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt einheitlich 1.097,60 Euro im Monat. Tipp: Wer genau wissen möchte, welche Rentenhöhe er zu erwarten hat und wie mögliche Absicherungslücken im Alter geschlossen werden können, kann sich bei einem Versicherungsfachmann entsprechend informieren. (verpd)