Freitag, der 30. Juli 2010 um 12:16 Uhr
« zurück | Artikel vom: 03.05.2009

Veranstaltungshaftpflichtversicherung

Antrag auf Haftpflichtversicherung für einmalige Veranstaltungen (kurzfristige Risiken)

Der Veranstalter sollte eine Veranstaltungshaftpflicht abschließen, um im Schadensfall nicht haftbar gemacht zu werden. Eine Veranstaltungshaftpflicht ist speziell für kurzfristige Risiken / Veranstaltungen und Sie haben Versicherungsschutz für die gesamte Dauer der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nacharbeiten.

Flyer zum Muldaer Heimatfest Festumzug (Mulda Sachsen) - Quelle und Copyright LogoPATEDie Veranstaltungshaftpflichtversicherung bietet Ihnen Schutz bei Haftpflichtansprüchen aus Schäden, die sich bei der Durchführung von Veranstaltungen ergeben können. Zum Beispiel, wenn bei einem Festumzug mit Tieren oder Fahrzeugen ein Umzugsteilnehmer verletzt wird.

In einigen Fällen ist es sinnvoll, ein zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen nach §34a GewO zugelassenes Sicherheits- und Dienstleistungsunternehmen zur Überwachung der Veranstaltung zu beaufragen. Bei Stadtfesten oder Veranstaltungen, mit einer hohen Anzahl an Personen, kann es schnell zur Eskalation kommen. Für die von Ihnen als Veranstalter eingesetzten Mitarbeiter und Hilfskräfte tragen sie dafür Sorge, dass niemand zu Schaden kommt. Durch Leichtsinn, Unvorsichtigkeit oder Vergesslichkeit kann anderen Personen, Gästen ein Schaden zugefügt werden, für diesen haften Sie als Veranstalter.

Die Veranstaltungsaftpflicht kann einen solchen Schaden nicht verhindern, aber Sie als Veranstalter vor den finanziellen Folgen schützen. Empfohlen werden Versicherungssummen je Versicherungsfall von 3.000.000 EUR pauschal für Personenschäden und Sachschäden. Diese Versicherungssummen sind gleichzeitig der Höchstbetrag für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer. Versichert wird die gesetzliche Haftpflicht aus der Veranstaltung.

Angebot Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen

Hier können Sie sich ein Angebot für eine Veranstaltungshaftpflicht erstellen lassen:

Besondere Bedingungen für einmalige Veranstaltungen (H 14/20)

Diese Bedingungen wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.

Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Schäden durch Umwelteinwirkung H 6161 sowie die nachfolgenden Bestimmungen.

1. Versichert ist
hre gesetzliche Haftpflicht, die Ihres Vorstands oder der mit der Verrichtung bestimmter Geschäfte betrauter Personen in dieser Eigenschaft aus Festsetzung, Leitung oder Überwachung der beschriebenen Veranstaltung.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn
• eine evtl. erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt oder
• evtl. behördliche Auflagen erfüllt sind.

2. Mitversichert ist
die persönliche gesetzliche Haftpflicht Ihrer Angestellten aus ihrer Tätigkeit anlässlich der beschriebenen Veranstaltung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3. Eingeschlossen ist
– abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an für die versicherte Veranstaltung gemieteten, gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden oder Räumlichkeiten durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwässer und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
• von Ihren Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
• von Ihren gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die Sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt haben oder deren Angehörigen;
• von Unternehmen, die mit Ihnen oder Ihren Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
• als Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallen.

Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Höchstersatzleistung während der Versicherungsdauer beträgt die Versicherungssumme für Mietsachschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwässer 1.000.000 EUR. Dieser Betrag bildet zugleich auch unsere Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer.

4. Nicht versichert ist/sind
– unbeschadet der Ausschlüsse in den AHB –

4.1 das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art;

4.2 die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder sonstwo) abgegebenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Besondere Bedingungen für einmalige Veranstaltungen (H 14/20)

4.3 Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen oder sonstigen Ausstellungsstücken und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

4.4 Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten;

4.5 Schäden durch Luftfahrzeuge aller Art, gleichgültig, ob der Halter, Führer oder der Veranstalter haftbar ist;

4.6 Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Wasser- oder Luftfahrzeugen sowie an Tieren, Fahrzeugen, Geschirren oder Sattelzeug und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

4.7 Schäden der Reiter oder Fahrer sowie der Insassen von Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen;

4.8 die Haftpflicht der Halter oder Führer bzw. Lenker von Kraft- oder Wasserfahrzeugen;

4.9 die Haftpflicht als Halter von Pferden.

5. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und Ziffer 4 AHB gelten für diese Versicherung nicht.

6. Ferner gilt

– soweit Versicherungsschutz beantragt wurde – für

6.1 Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer: Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor). Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.

6.2 Radrennen auf offener Strecke; Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn die Strecke polizeilich abgesperrt ist.

6.3 Tribünen: Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn
6.3.1 die Tribüne polizeilich abgenommen ist;
6.3.2 die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zusatzbestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.

6.4 Abbrennen von Feuerwerken:

Versichert ist das polizeilich genehmigte Abbrennen eines Feuerwerks durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.

6.5 Auf- und Abbau eines geliehenen Restaurationszeltes:

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Wirtes aus dem Auf- oder Abbau eines geliehenen Restaurationszeltes unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters. Nicht versichert sind Schäden am Zelt oder an der Einrichtung des Zeltes und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie die Haftpflicht des Zeltverleihers oder des Richtmeisters.

pdf download Antrag (Allianz) auf Haftpflichtversicherung einmalige Veranstaltung [82 Kb]

 

Zur Erstellung eines Angebot für eine preiswerte Veranstaltungshaftpflichtversicherung müssen Sie uns den Antrag auf Haftpflichtversicherung zu faxen. Wir erstellen Ihnen dann das entsprechende Angebot für die jeweilige Veranstaltung.

Die alleinige Absendung des pdf Formular "Antrag auf Haftpflichtversicherung" bietet noch keinen Versicherungsschutz! Erst unser Angebot, die Zahlung der Prämie und die Erfüllung der Vertragsbedingungen können den gewünschten Versciherungsschutz biten.


Kothe & Christ oHG
Generalvertretung der Allianz
Logo: Allianz Deutschland
Charlottenstraße 18
10117 Berlin-Mitte [Karte]
Telefon: (030) 764 920-0
Telefax: (030) 764 920-29
Tegeler Str. 23
13353 Berlin-Wedding [Karte]
Telefon: (030) 459 771-96
Telefax: (030) 459 771-97
  eMail: kothe.christ(at)allianz.de
Internet: www.kothe-christ.de

7. Risikoträger ist:
Allianz Versicherung
Königinstraße 28, 80802 München

oder
Vereinte Spezial Versicherung
Fritz-Schäffer-Straße 9, 81737 München



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



News Topliste
leer


Kothe & Christ oHG
Allianz Agentur
10117 Berlin

Fon: 030.7649200
Fax: 030.76492029

Allianz Büro Berlin
Werbung
leer
Vergleichsrechner
leer
Als Rundum-Versicherer ist die LVM Agentur Neuenfeld & Reichelt oHG für Sie ein Ansprechpartner für alle Versicherungen.
Footer
Abstand Footer
Google
Lesezeichen Google
Mr. Wong
Lesezeichen Mr. Wong
Delicious
Lesezeichen Delicious
Linkarena
Lesezeichen LinkArena
Bookmark Logopate AGB    Impressum    Sitemap    CopyCopyright SeSoft (Datenbank-Spezialist) Hohen Neuendorf    Logopate (Werbeagentur) Hohen Neuendorf