Der Veranstalter sollte eine Veranstaltungshaftpflicht abschließen, um im Schadensfall nicht haftbar gemacht zu werden. Eine Veranstaltungshaftpflicht ist speziell für kurzfristige Risiken / Veranstaltungen und Sie haben Versicherungsschutz für die gesamte Dauer der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nacharbeiten.
Die
Veranstaltungshaftpflichtversicherung bietet Ihnen Schutz bei Haftpflichtansprüchen
aus Schäden, die sich bei der Durchführung von Veranstaltungen ergeben können.
Zum Beispiel, wenn bei einem Festumzug mit Tieren oder Fahrzeugen ein Umzugsteilnehmer
verletzt wird.
In einigen Fällen ist es sinnvoll, ein zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen nach §34a GewO zugelassenes Sicherheits- und Dienstleistungsunternehmen zur Überwachung der Veranstaltung zu beaufragen. Bei Stadtfesten oder Veranstaltungen, mit einer hohen Anzahl an Personen, kann es schnell zur Eskalation kommen. Für die von Ihnen als Veranstalter eingesetzten Mitarbeiter und Hilfskräfte tragen sie dafür Sorge, dass niemand zu Schaden kommt. Durch Leichtsinn, Unvorsichtigkeit oder Vergesslichkeit kann anderen Personen, Gästen ein Schaden zugefügt werden, für diesen haften Sie als Veranstalter.
Die Veranstaltungsaftpflicht kann einen solchen Schaden nicht verhindern, aber Sie als Veranstalter vor den finanziellen Folgen schützen. Empfohlen werden Versicherungssummen je Versicherungsfall von 3.000.000 EUR pauschal für Personenschäden und Sachschäden. Diese Versicherungssummen sind gleichzeitig der Höchstbetrag für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer. Versichert wird die gesetzliche Haftpflicht aus der Veranstaltung.
Diese Bedingungen wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.
Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Schäden durch Umwelteinwirkung H 6161 sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
1. Versichert ist
hre gesetzliche Haftpflicht, die Ihres Vorstands oder der mit der Verrichtung
bestimmter Geschäfte betrauter Personen in dieser Eigenschaft aus Festsetzung,
Leitung oder Überwachung der beschriebenen Veranstaltung.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn
• eine evtl. erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt oder
• evtl. behördliche Auflagen erfüllt sind.
2. Mitversichert ist
die persönliche gesetzliche Haftpflicht Ihrer Angestellten aus ihrer Tätigkeit
anlässlich der beschriebenen Veranstaltung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
3. Eingeschlossen ist
– abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
an für die versicherte Veranstaltung gemieteten, gepachteten (nicht geleasten)
Gebäuden oder Räumlichkeiten durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwässer
und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
• von Ihren Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
• von Ihren gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die Sie zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt
haben oder deren Angehörigen;
• von Unternehmen, die mit Ihnen oder Ihren Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
• als Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Höchstersatzleistung während der Versicherungsdauer beträgt die Versicherungssumme für Mietsachschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwässer 1.000.000 EUR. Dieser Betrag bildet zugleich auch unsere Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer.
4. Nicht versichert ist/sind
– unbeschadet der Ausschlüsse in den AHB –
4.1 das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art;
4.2 die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder sonstwo) abgegebenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Besondere Bedingungen für einmalige Veranstaltungen (H 14/20)
4.3 Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen oder sonstigen Ausstellungsstücken und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
4.4 Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten;
4.5 Schäden durch Luftfahrzeuge aller Art, gleichgültig, ob der Halter, Führer oder der Veranstalter haftbar ist;
4.6 Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Wasser- oder Luftfahrzeugen sowie an Tieren, Fahrzeugen, Geschirren oder Sattelzeug und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
4.7 Schäden der Reiter oder Fahrer sowie der Insassen von Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen;
4.8 die Haftpflicht der Halter oder Führer bzw. Lenker von Kraft- oder Wasserfahrzeugen;
4.9 die Haftpflicht als Halter von Pferden.
5. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und Ziffer 4 AHB gelten für diese Versicherung nicht.
6. Ferner gilt
– soweit Versicherungsschutz beantragt wurde – für
6.1 Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer: Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor). Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
6.2 Radrennen auf offener Strecke; Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn die Strecke polizeilich abgesperrt ist.
6.3 Tribünen: Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn
6.3.1 die Tribüne polizeilich abgenommen ist;
6.3.2 die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zusatzbestimmungen
genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.
6.4 Abbrennen von Feuerwerken:
Versichert ist das polizeilich genehmigte Abbrennen eines Feuerwerks durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.
6.5 Auf- und Abbau eines geliehenen Restaurationszeltes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Wirtes aus dem Auf- oder Abbau eines geliehenen Restaurationszeltes unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters. Nicht versichert sind Schäden am Zelt oder an der Einrichtung des Zeltes und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie die Haftpflicht des Zeltverleihers oder des Richtmeisters.
| Antrag (Allianz) auf Haftpflichtversicherung einmalige Veranstaltung [82 Kb] |
Zur Erstellung eines Angebot für eine preiswerte Veranstaltungshaftpflichtversicherung müssen Sie uns den Antrag auf Haftpflichtversicherung zu faxen. Wir erstellen Ihnen dann das entsprechende Angebot für die jeweilige Veranstaltung.
Die alleinige Absendung des pdf Formular "Antrag auf Haftpflichtversicherung" bietet noch keinen Versicherungsschutz! Erst unser Angebot, die Zahlung der Prämie und die Erfüllung der Vertragsbedingungen können den gewünschten Versciherungsschutz biten.
| Kothe & Christ oHG Generalvertretung der Allianz |
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| eMail: kothe.christ(at)allianz.de Internet: www.kothe-christ.de |
7. Risikoträger ist:
Allianz Versicherung
Königinstraße 28, 80802 München
oder
Vereinte Spezial Versicherung
Fritz-Schäffer-Straße 9, 81737 München
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