Dienstag, der 07. September 2010 um 17:28 Uhr
« zurück | Artikel vom: 30.11.2009

So wird das Silvester-Feuerwerk nicht zum Drama

Gerade zum Jahreswechsel kommt es jährlich zu Schäden in Millionenhöhe. Wie man mit Feuerwerkskörpern richtig umgeht, was der Gesetzgeber vorschreibt und welche Versicherung im Ernstfall zahlt.

In jedem Jahr bezahlen die deutschen Versicherer rund 35 Millionen Euro für über 15.000 Feuerschäden in der Adventszeit und in der Silvesternacht. Das geht aus einer Schätzung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hervor. Doch wer richtig mit Feuerwerkskörpern umgeht, kann das Risiko reduzieren.

Gesetzliche Regelungen

Nur am Silvesterabend bis zum Neujahrstag von 18 Uhr bis 7 Uhr dürfen die Raketen und Kracher gezündet werden. Zudem ist das Knallen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen verboten.

Feuerwerkskörper müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung amtlich zugelassen sein. Dies erkennt man am Aufdruck „BAM – P I“ oder „BAM – P II“ und einer nachfolgenden vierstelligen Nummer. Die Knaller der Klasse „P II“ dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren gezündet werden.

Mit Bodenhaftung und Weitblick

Raketen sollten nie aus der Hand, sondern stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen gestartet werden. Zudem birgt das Verkürzen oder Entfernen der Lenkstäbe eine große Gefahr. Feuerwerkskörper sollten auch immer vom Boden und nicht vom Balkon aus gezündet sowie nicht von oben heruntergeworfen werden. Raketen und Knaller dürfen zudem nicht auf Menschen oder Tiere gerichtet werden. Hierzu ist stets auch die Windrichtung zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollten Kinder niemals unbeaufsichtigt Raketen oder Böller zünden.

Blindgänger sind brandgefährlich

Explodiert ein Feuerwerkskörper nicht, sollte er auf keinen Fall aufgehoben oder gar erneut angezündet werden. Es könnte dabei zu schweren Verletzungen durch eine Spätzündung oder Explosion kommen. Ein gründliches Wässern der Blindgänger nach dem Feuerwerksspektakel macht diese unschädlich. Insbesondere für spielende Kinder könnten diese Blindgänger sonst noch Tage danach zum Verhängnis werden. Zuschauer sollten auf einen größtmöglichen Sicherheitsabstand achten und sich nicht in Schussrichtung aufhalten. Insbesondere in offene Taschen oder Kapuzen könnten sich Knaller oder Raketen verfangen. Damit sich keine Feuerwerkskörper in die Wohnung verirren, ist es ratsam, Türen und Fenster geschlossen zu halten.

Schäden bei Wohnung, Haus und Auto

Gelangt doch eine Rakete in die Wohnung und kommt es zum Brand, ersetzt die Hausratversicherung den Schaden an Einrichtungs-Gegenständen, Kleidung und sogar Weihnachtsgeschenken. Auch Schäden durch Löschwasser sind mitversichert. Richtet ein explodierender Feuerwerkskörper am Gebäude einen Schaden an, springt die Gebäudeversicherung ein.

Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die Teilkasko-Versicherung des Kfz-Besitzers für den Schaden ein. Die Vollkasko-Versicherung leistet darüber hinaus, wenn Autos in der Silvesternacht mutwillig ramponiert werden, ohne dass der Schuldige ermittelt werden kann.

Fahrlässiges Handeln

Wenn ein partygast in einer Wohnung durch einen Feuerwerkskörper fahrlässig einen Schaden anrichtet oder Kinder ungeschickt zum Beispiel mit Wunderkerzen umgehen, müssen sie selbst beziehungsweise die Eltern der Kinder dafür haften. Haben der Schadenverursacher oder die Eltern jedoch eine private Haftpflichtversicherung, übernimmt diese in der Regel die Schadenskosten.

Verletzt sich jemand beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern selbst, werden die Heilbehandlungskosten von der Krankenversicherung übernommen. Trägt der Verletzte einen dauerhaften Schaden davon, erhält er aus einer bestehenden privaten Unfallversicherung Leistungen. Wer sich jedoch mit einem selbstgebastelten Knaller verletzt, riskiert nicht nur seinen Unfallversicherungs-Schutz, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar.(verpd)



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.


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