Im Urlaub freut sich jeder, wenn er Nachbarn hat, die bei eigener Abwesenheit den Briefkasten leeren, die Blumen gießen oder die Katze füttern. Doch was passiert, wenn dabei etwas zu Bruch geht? Kleine und große Missgeschicke - wie eine kaputte Vase, Gießwasser auf dem teuren Teppich oder gar eine zerschlagene Fensterscheibe - können das gute Verhältnis zwischen Nachbarn leicht trüben. Für den Urlauber wie für den Helfer ist die Situation unangenehm.
Doppelt schwierig ist es für den Geschädigten. Zwar haftet jeder der einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig schädigt, doch bei Gefälligkeitsdiensten gibt es Rechtsprechungen, die hier genau unterscheiden. Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden anrichtet, haftet auch bei Hilfsdiensten in der Nachbarschaft. Uneigennützige Helfer wie bei der Nachbarschaftshilfe sind allerdings von der Haftung frei, wenn der Schaden durch eine leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde - und müssten folglich keinen Ersatz für ihr angerichtetes Malheur leisten.
Sinnvoll wäre es vor dem Urlaub mit dem Nachbarn darüber zu sprechen, wie bei einem möglichen Schaden vorgegangen werden soll. Der Nachbar könnte beispielsweise von vornherein mithilfe eines formlosen Schreibens von der Haftung freigesprochen werden. Damit erspart man sich zumindest Streit. Auf alle Fälle empfehlenswert ist es, wenn der Helfer vorab mit seinem Versicherungsfachmann klärt, ob und wie die Privathaftpflicht-Versicherung für Schäden aus solchen Freundschaftsdiensten aufkommt. In vielen Policen sind solche sogenannten Gefälligkeitsschäden beitragsfrei mitversichert oder können gegen einen kleinen Aufpreis eingeschlossen werden.(verpd)
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