Freitag, der 03. September 2010 um 07:58 Uhr
« zurück | Artikel vom: 03.03.2009

Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler

Die Industrie- und Handelskammer führt seit dem 22. Mai 2007 ein Vermittlerregister, in welches sich

Versicherungsvermittler – dieses betrifft produktakzessorische sowie gebundene und ungebundene
Versicherungsvermittler – eintragen lassen müssen.

Hintergrund dieser Registrierungspflicht ist es, sowohl Verbrauchern als auch Versicherungsunternehmen Transparenz dahingehend zu verschaffen, in welchem Umfang und wo seitens eines Versicherungsvermittlers eine Zulassung besteht.

Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Jeder Versicherungsvermittler hat kostenlos unter www.vermittlerregister.org oder www.vermittlerregister.info Zugriff auf das Vermittlerregister, um sich einschlägige und relevante Informationen einzuholen. Gebühren erhebt die IHK lediglich für Anfragen in Schriftform.

Zuständigkeit

Die zuständige Stelle für den Versicherungsvermittler ist die IHK, in deren Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet.

Voraussetzungen

Für einen Eintrag in das Vermittlerregister müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen über eine Erlaubnis als ungebundener oder gebundener Versicherungsvermittler verfügen oder
als so genannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler über eine Befreiung von der Erlaubnispflicht verfügen.

Verfahrensablauf

Der Versicherungsvermittler hat bei der für ihn zuständigen Stelle die Registrierung zu beantragen. Folgende Daten werden in dem Vermittlerregister aufgenommen:

bei natürilchen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Firmenname
bei juristischen Personen: Namen, Vornamen sowie Vornamen und Geburtsnamen natürlicher Personen, welche im Auftrag des Unternehmens vermittlerisch tätig sind.
die Art der Erlaubnis - die Anschrift der für Sie zuständigen Registrierungsbehörde
das Tätigkeitsfeld des Antragstellers bezüglich EU-Staaten sowie Vertragsstaaten sowie die Anschrift einer eventuell im Ausland bestehenden Niederlassung
Betriebsanschrift
Registernummer
bei produktakzessorischen und gebundenen Versicherungsvermittlern das Versicherungsunternehmen, welches die Haftung übernimmt.

Mit dem Eintrag in das Vermittlerregister vergibt Ihnen das System automatisch Ihre persönliche Registernummer.

Ein Eintrag in das Vermittlerregister Ihrerseits ist nicht erforderlich, sofern Sie als gebundener Versicherungsvermittler eine Eintragung über Ihr Versicherungsunternehmen veranlassen und eine eigene Erlaubnis nicht beantragen. Das Versicherungsunternehmen kann in diesem Fall über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungsgesellschaft die Registrierung auch online durchführen.

Eine Änderung Ihrer Daten nach derRegistrierung haben Sie der zuständigen Industrie- und Handelskammer unverzüglich mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Antragsformular
Nachweis über eine erteilte Erlaubnis für gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler
produktakzessorische Versicherungsvermittler benötigen die Erlaubnisbefreiung
Gewerbeanmeldung
Formular „Mitteilung über die Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat“, sofern Sie als Versicherungsvermittler auch in Liechtenstein, Island, Norwegen oder anderen Mitgliedstaaten der EU tätig sind.

Frist bzw. Dauer

Waren Sie schon vor dem 01.012007 tätig als Versicherungsvermittler, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2009, innerhalb welcher Sie sich registrieren lassen müssen.

Rechtsgrundlage der Registrierungspflicht ist § 11 a Gewerbeordnung (GewO) (Vermittlerregister) - §§ 5-7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVerm V).



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



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