Donnerstag, der 09. September 2010 um 22:17 Uhr
« zurück | Artikel vom: 16.11.2009

Missgeschick des Weihnachtsmanns

In der Vorweihnachtszeit treten an vielen Ecken Weihnachtmänner, Nikoläuse und Co. auf. Doch wenn der Bartträger im roten Mantel dabei Schäden anrichtet, stellt sich oft die Haftungsfrage.

Ob im Kaufhaus, bei privaten Feiern oder öffentlichen Veranstaltungen – in der Winterzeit ist Hochsaison für Nikolaus, Knecht Rupprecht und Weihnachtsmann. Passiert während eines solchen Auftritts ein Missgeschick und kommen dadurch Personen oder Sachen zu Schaden, stellt sich meist die Frage, wer für den finanziellen Schaden aufkommt. Welche Versicherungen weiterhelfen.

Ein Teil der Kandidaten für den Saisonjob Nikolaus oder Weihnachtsmann wird sowohl von den Arbeitsagenturen als auch von privaten Vermittlern ausgewählt, die in der Regel auf die Einhaltung von Qualitätsstandards achten.

Eine Haftung im Fall etwaiger durch den Auftritt verursachter Sach- oder Personenschäden schließen die Vermittler – so das Beispiel eines deutschlandweit agierenden Weihnachtsmannbüros – in ihren Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) aber von vornherein aus.

Wenn es klirrt, wird es kompliziert

Derartige Freizeichnungsklauseln dürften – von den Fällen eines krassen Auswahlfehlers einmal abgesehen – grundsätzlich rechtswirksam sein, erklärt ein Experte auf diesem Gebiet. Der beruflich tätige Weihnachtsmann sei damit für eine hinreichende Haftpflichtversicherung selbst verantwortlich. Verursacht der Weihnachtsmann einen Schaden, kann der Kunde sich demzufolge nur an ihn selbst wenden.

Dabei hilft eine private Haftpflichtversicherung dem Weihnachtsmann nicht weiter: Versichert werden nämlich in der Regel keine Schäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Betätigung des Versicherten entstehen. Gelegentliche Dienstleistungen, auch gegen ein bescheidenes Entgelt, werten die Versicherer zwar nicht zwingend als Berufs- oder Gewerbeausübung.

Vermittelte Nikoläuse oder Weihnachtsmänner gelten jedoch tendenziell als hauptberufliche Künstler. Wer also nicht lediglich im Kreis der eigenen Familie den Weihnachtsmann spielt, ist gut beraten, sich zuvor von der Haftpflichtversicherung entsprechenden Deckungsschutz bestätigen zu lassen.

Aber auch für die eigenen Familienangehörigen kann die Bescherung böse enden. Ist der als Weihnachtsmann verkleidete Familienangehörige im gleichen Haftpflichtvertrag wie der Geschädigte mitversichert, weil er beispielsweise zum Haushalt dazugehört, kommt die Versicherung für keine Schäden auf.

Freundschaftsdienste und grobe Fahrlässigkeit

Problematisch sind die sogenannten Gefälligkeitsschäden. Nach deutscher Rechtsprechung haftet man nämlich nicht für Schäden, die man bei der Erledigung eines erbetenen Gefallens fahrlässig anrichtet. Für Schädiger wie Geschädigtem kann dies gleichermaßen eine unangenehme Situation sein.Aus diesem Grund versichern inzwischen viele Haftpflichtversicherer kleine Gefälligkeitsschäden in ihren neuen Verträgen mit.

Wurde ein Schaden während einer Gefälligkeit grob fahrlässig verursacht, ist dies grundsätzlich in der Privat-Haftpflichtversicherung versichert. Abgedeckt sind auch Schäden, die im Zusammenhang mit Trunkenheit entstehen. Vorsatz ist nicht versichert.

Forderungsausfall-Deckung

Ein zweifelsfreier Schadenhergang nutzt jedoch nichts, wenn der Weihnachtsmann zwar tollpatschig, aber nicht versichert ist. Denn nur rund 70 Prozent der Bundesbürger haben eine private Haftpflichtversicherung. Auf diesen Umstand hat die Versicherungswirtschaft mit der sogenannten Forderungsausfall-Deckung reagiert, die in der Regel mit einer Selbstbeteiligung angeboten wird. Dieser Versicherungsschutz ist teils in Komfortangeboten integriert oder kann als Zusatz zur privaten Haftpflicht abgeschlossen werden.

Kommt der Schädiger nicht für den Schaden auf und ist auch bei einer Zwangsvollstreckung mit einem rechtskräftig vollstreckbaren Titel nichts zu holen, kommt die Forderungsausfall-Deckung des Geschädigten, sofern er einen solchen Versicherungsschutz hat, abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung für den Schaden auf.

Wenn der Weihnachtsmann selbst zu Schaden kommt

Kommt umgekehrt der Weihnachtsmann selbst – etwa auf der nicht gestreuten Eingangstreppe am Haus des Kunden – zu Schaden, haftet der Kunde für die Folgen wie gegenüber jedem anderen Besucher. Bei Besitzern eines selbst genutzten Einfamilienhauses werden solche Schäden in der Regel von deren privater Haftpflichtversicherung übernommen. Eigentümer von vermieteten Wohneinheiten müssen sich gegen die Verletzung ihrer Streu- und Reinigungspflichten extra über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht absichern.(verpd)



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



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