Freitag, der 30. Juli 2010 um 12:18 Uhr
« zurück | Artikel vom: 27.04.2009

Krankenversichert als Rentner

Beiträge Krankenversicherung, Pflegeversicherung, etc.

Viele Gesetzesänderungen haben in den letzten Jahren ihren Einzug gehalten. Besonders in der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung. Dazu kommen die veränderten Berechnungsgrundlagen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung der Rentner, kurz KVdR genannt.

Quelle und Copyright Bei Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten

gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits Rentner war oder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Ist keines von beiden der Fall, also war der Verstorbene noch nicht Rentner und nicht Pflichtig, so muss der Hinterbliebene die Vorversicherungszeit nachweisen. Ist der Hinterbliebene bereits selber Rentenempfänger, gilt die Vorversicherungszeit als Erfüllt.

*"Für Witwen, Witwer und Waisen gilt die Vorversicherungszeit grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und pflichtversichert war. Ist dies nicht der Fall, müssen entweder der Verstorbene oder der Hinterbliebene selbst die notwendige Vorversicherungszeit zurück gelegt haben. Wenn der Antragsteller bereits selbst eine Rente erhält und pflichtversichert ist, gilt die Vorversicherungszeit ebenfalls als erfüllt." [*Quelle: Deutsche Rentenversicherung]

Befreiung von der Krankenversicherung

Einmal befreit, immer befreit.- Haben Sie sich einmal von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, gilt diese Entscheidung für "alle Ewigkeit". (Ausnahmen gelten nur für Studenten während des Studiums) Bedeutet: eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkassen ist nicht mehr möglich. Auch dann nicht, wenn Sie als Rentenempfänger unter der Beitragsbemessungsgrenze oder Gering verdienend beschäftigt sind.

*"Die Befreiung erfolgt für die Dauer des gesamten Rentenbezuges und kann nicht widerrufen werden. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, zum Beispiel wenn Sie als Rentner noch einmal eine Beschäftigung aufnehmen, ist dann nicht mehr möglich. Sie können sich auch nicht freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Auch eine beitragsfreie Familienversicherung ist dann nicht mehr möglich". [*Quelle: Deutsche Rentenversicherung]

Beitragssatz der KVdR

14,9 Prozent beträgt der Einheitsbeitrag zu allen gesetzlichen Krankenkassen. Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 0,9 Prozent Eigenanteil.

*"Zwar ist Ihr Beitragsanteil um 0,9 Beitragssatz punkte höher als der Anteil des Rentenversicherungsträgers. Dafür müssen Sie den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Prozent nicht mehr zahlen". [*Quelle: Deutsche Rentenversicherung]

Weiter mit Beiträgen zur KVdR

Auch für Betriebsrenten und andere Einnahmen müssen Krankenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Krankenkassen entrichtet werden.

*"Die Beiträge zur Krankenversicherung aus einer Betriebsrente oder aus vergleichbaren Bezügen müssen Sie in voller Höhe allein tragen". [*Quelle: Deutsche Rentenversicherung]

Rentenantrag, Berücksichtigung Kinder

Haben Sie Kinder und das bei der Rentenversicherung noch nicht angegeben, sollten Sie das aller spätestens mit Rentenantrag nachholen. Das gilt für die Kindererziehungszeiten und den Abschlag in der Pflegeversicherung.

*"Sollte bei Ihrer Rente noch nicht berücksichtigt worden sein, dass Sie Kinder haben, empfehlen wir Ihnen, umgehend entsprechende Nachweise bei Ihrem Rentenversicherungsträger vorzulegen. Der Zeitpunkt des Nachweiseingangs beim Rentenversicherungsträger ist für den Beginn der Zuschlagsbefreiung wichtig". [*Quelle: Deutsche Rentenversicherung]

Wichtig bei der Familienversicherung

Familienangehörige sind immer bei der Krankenkasse versichert, in der das Mitglied versichert ist ein Wahlfreiheit der Familienangehörigen zur Krankenkassenwahl entfällt.

*"Familien versicherte sind stets bei der Krankenkasse versichert, der das Mitglied selbst angehört. Für die Krankenversicherung der Landwirte gelten besondere Wahlrechte und Zuständigkeiten". [*Quelle: Deutsche Rentenversicherung]

Ohne Beratung in die Rente geht nicht

nachweislich ist jeder 3. Rentenbescheid falsch. Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherungsbeiträge, Zurechnungszeiten, Anrechnungszeiten, Ausbildungszeiten, Rentenentgeltpunkte, Bezugsgrößen und so weiter. Die zugelassenen Rentenberater prüfen und klären Ihre Rentenkonten. (Autor: Doris Dübbert)



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



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