Donnerstag, der 09. September 2010 um 21:15 Uhr
« zurück | Artikel vom: 19.04.2010

Kostspieliges Vertrauen

Wer als Unfallgeschädigter einen Leihwagen mietet, muss vorher Vergleichsangebote einholen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Wer sich nach einem unverschuldeten Unfall einen Leihwagen mietet, ist dazu verpflichtet, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Die Preislisten, die ein Vermieter von seinen Konkurrenten vorlegt, reichen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs als Vergleichsgrundlage jedoch nicht aus (Az.: VI ZR 210/07).

Ein Autofahrer war mit seinem Pkw schuldlos in einen Unfall verwickelt. Für die Zeit der Reparatur mietete er einen Leihwagen. Dabei wurde er von einem Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens darauf hingewiesen, dass die Konkurrenz keine beziehungsweise nur geringfügig günstigere Tarife anbieten würde.

Um diese Aussage zu untermauern, wurden dem Mann Preislisten der örtlichen Mitbewerber vorgelegt. Außerdem wurde ihm Einblick in den Schwacke-Mietpreisspiegel gewährt. Der in der Anmietung von Ersatzfahrzeugen unerfahrene Autofahrer sah sich nach all dem nicht dazu veranlasst, Angebote der Konkurrenz einzuholen. Deshalb mietete er den ihm angebotenen Leihwagen.

Blindes Vertrauen

Die Kosten in Höhe von rund 2.200 Euro machte er gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers geltend. Doch dieser war nach einer Prüfung der örtlichen Angebote lediglich dazu bereit, sich mit 1.490 Euro an den Mietwagenkosten zu beteiligen.

Der Versicherer warf dem Mann vor, sich blind auf die Angaben des Leihwagenunternehmens verlassen zu haben. Hätte er eigene Angebote eingeholt, so hätte er das Fahrzeug bei der Konkurrenz zu einem deutlich günstigeren Preis anmieten können.

Angesichts des für das Fahrzeug verlangten Tagessatzes hätte sich auch einem Laien aufdrängen müssen, dass die Kosten für den Mietwagen überhöht waren. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg.

Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht

Nach Ansicht des Gerichts wäre der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungs-Pflicht dazu verpflichtet gewesen, selber zwei bis drei Vergleichsangebote anderer Leihwagenunternehmen einzuholen.

Er durfte sich nicht auf die Angaben des von ihm aufgesuchten Autovermieters verlassen. Denn es ist naheliegend, dass dieser nicht dazu geneigt war, einen potenziellen Mieter auf möglicherweise günstigere Preise der Konkurrenz hinzuweisen.

Offenkundig überhöhter Preis

Deshalb hätte sich dem Kläger angesichts des verlangten Tagessatzes aufdrängen müssen, dass dieser mit rund 180 Euro für ein Fahrzeug der Mittelklasse offenkundig überhöht war. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Angaben in dem ihm vorgelegten Schwacke-Mietpreisspiegel berufen. Denn dort wurde für ein vergleichbares Fahrzeug eine Spanne zwischen 87 und 176 Euro genannt.

Eine so erhebliche Preisspanne hätte für den Kläger nach Ansicht des Gerichts erst recht Veranlassung sein müssen, Angebote anderer Leihwagenunternehmen einzuholen. Seine Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. (verpd)



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