Freitag, der 30. Juli 2010 um 12:13 Uhr
« zurück | Artikel vom: 01.03.2008

Tipps für Inkasso-Verfahren im Ausland

Sie haben Geschäft mit Kunden im Ausland gemacht und warten immer noch auf Ihr Geld? Mit den richtigen Tricks können Sie es schaffen, Ihre offenen Forderungen einzutreiben. Ein Erfolgsfaktor des Forderungseinzugs im Ausland liegt zuerst bei der Identifikation der

Schuldner

. Falls der Schuldner eine juristische Person ist, entspricht sein registrierter Sitz nicht immer der aktuellen Anschrift. Die Recherche kann sogar zum Ergebnis führen, dass es sich um eine "Strohmannfirma" handelt. Deshalb ist es äußerst wichtig, die tatsächliche Anschrift des Schuldners herauszufinden und zu überprüfen, ob sich dort tatsächlich ein aktives Unternehmen befindet. Handelt es sich um eine Privatperson als Schuldner, sind die Datenschutzvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten. Oft erschweren oder verhindern sie sogar die Suche nach solchen Schuldnern. Da die öffentlichen Informationsquellen bezüglich der Privatpersonen äußerst begrenzt sind, kann die Schuldnersuche (Inkasso-Service) in vielen Fällen ein aufwendiges und kostspieliges Verfahren sein.

Vertragsgestaltung

 
Ein weiterer Faktor für den erfolgreichen Forderungseinzug im Ausland ist der Nachweis des Anspruches. Dabei geht es vor allem um den schriftlichen von beiden Geschäftspartnern unterschriebenen Vertrag, der den gesetzlichen Vorschriften entsprechen muss, und um den rechtsgültig unterschriebenen Ablieferungsnachweis. Sie sind erforderlich, um den Forderungsanspruch zweifellos beweisen zu können.

Obwohl als Amtssprache meistens nur die Landessprache bewilligt wird, ist im Allgemeinen im Ausland Englisch oder Deutsch als Geschäftssprache in der Praxis akzeptiert. Damit das Sprachrisiko kein Vertragsrisiko darstellt, sollen die Verträge in mindestens zwei Sprachen verfasst werden, in der Sprache des jeweiligen Landes und in Englisch oder Deutsch. Die ausgewählte Geschäftssprache bezieht sich in der Regel auch auf die Sprache der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB müssen grundsätzlich vor oder bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Oder es muss eine anerkannte Zustimmung des Kunden zu den AGB durch seine Unterschrift erfolgen. Das bedeutet, dass in vielen Ländern diese Bedingungen nur durch ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung der Bestandteil eines Vertrages sein können. Um sich zukünftig Missverständnisse zu ersparen, ist es ratsam, sowohl den Vertrag und die AGB in der Geschäftssprache zu verfassen, als auch die Korrespondenz in derselben Sprache zu führen.

In einem Vertrag mit dem ausländischen Geschäftspartner oder Kunden muss auf jeden Fall die Währung der Zahlung festgelegt werden. Das Währungsrisiko und die Devisenvorschriften im anderen Land dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Die weiteren äußerst wichtigen Punkte eines Vertrages wie die Verzugszinsen sowie der -schaden (evtl. in Fixbeträgen), Vertragsstrafen und Haftungsbegrenzungen sind festzulegen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das Lieferungs-, Zahlungs- und Fälligkeitsdatum im Vertrag soweit möglich definiert wird. In jedem Land gelten andere Verjährungsfristen, die beachtet werden sollen. Die deutschen Exporteure können Gefahr laufen, die Ansprüche auf Forderungen im Ausland nach deren Ablauf nicht mehr geltend machen zu können. Darüber hinaus ist auf die Zahlungsabsicherungen verstärkt zu achten.

Wichtig ist außerdem, dass die für die Gesellschaft auftretende, handelnde Person berechtigt ist, einen Vertrag abzuschießen. Daher ist dringend zu empfehlen, sich insbesondere über die Gesellschafterverhältnisse und Vertretungsbefugnisse nach Möglichkeit auch durch eine Wirtschaftsauskunft genauestens zu informieren. Zweifellos stellt die

Bonitätsprüfung des Geschäftspartners

 eine solide Basis für die Aushandlung von Vertragsbedingungen dar. Die Identifikation der Schuldner sowie die gut beweisbare Forderung sind für den erfolgreichen Forderungseinzug im Ausland erforderlich, dennoch nicht ausreichend. Letztendlich ist es ausschlaggebend, ob der Schuldner zahlungsfähig ist oder nicht. (M.Still)


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