Selbstständige, die als Franchisenehmer nur eines partners nicht zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Mit dieser Entscheidung vom 4. November 2009 (Az.: B 12 R 3/08 R) hat das Bundessozialgericht die Klage einer Frau zurückgewiesen, die sich dagegen gewehrt hatte, in den Kreis der pflichtversicherten aufgenommen zu werden.
Eine Frau betrieb in Zusammenarbeit mit einem Franchisegeber seit Dezember 2002 als selbstständige Kauffrau einen Backshop. Die Geschäftsräume sowie die Ladeneinrichtung wurden ihr von ihrem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt. Dieser lieferte ihr gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts auch die zu verkaufenden Backwaren, welche die Dame jedoch veredeln durfte.
Der Vertrag mit dem Franchisegeber sah vor, dass die Frau den Verkaufspreis der Waren frei kalkulieren konnte. Er durfte lediglich den Lieferpreis nicht unterschreiten.
Weil sie die Arbeit nicht alleine bewältigen konnte, stellte die Franchisenehmerin bei Eröffnung des Backshops eine Hilfskraft auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung ein. Erst ein Jahr später wurde der Vertrag in ein versicherungs-pflichtiges Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund war der Meinung, dass die Frau bis zur Umwandlung des Arbeitsverhältnisses ihrer Angestellten in eine vollwertige Stelle pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Sie forderte sie daher dazu auf, für die Dauer eines Jahres pflichtbeiträge in Höhe des halben Regelsatzes zu entrichten.
Der Rentenversicherer begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Klägerin nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber, tätig war und im ersten Jahr außerdem keine versicherungs-pflichtigen Angestellten beschäftigte.
Die Sache mit nur einem Auftraggeber sah die Franchisenehmerin jedoch anders. In ihrer gegen den Beitragsbescheid gerichteten Klage trug die Backshopbetreiberin vor, dass nicht der Franchisegeber, sondern ihre zahlreichen Kunden als Auftraggeber anzusehen seien. Daher würde auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.
Die Sache landete schließlich vor dem Bundessozialgericht. Doch dort erlitt die Frau eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts ist als Auftraggeber der Klägerin ihr Franchisegeber und nicht ihr Kundenstamm anzusehen.
Solange die Klägerin aber nur mit einem Franchisegeber zusammenarbeitet, besteht in der Regel ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis, welches die Annahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigt.
Im Sinne des Gesetzes war die Klägerin daher erst ab jenem Zeitpunkt von ihrer eigenen Versicherungspflicht befreit, ab dem sie ihre Hilfskraft versicherungs-pflichtig beschäftigt hat.(verpd)