Freitag, der 03. September 2010 um 07:59 Uhr
« zurück | Artikel vom: 01.02.2010

Betriebsfest mit Folgen

Immer wieder gibt es Streit, ob ein Unfall auf einer Betriebsfeier unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fällt.

Der gesetzliche Unfallschutz gilt auch auf Betriebsfeiern, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) mitteilt - aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ob betriebliche Jubiläumsveranstaltung, Betriebsausflug oder auch Firmensommerfest - betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltungen fallen immer dann unter den gesetzlichen Unfallschutz, wenn die Feier vom Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Unterstützung zur Förderung des betrieblichen Miteinanders veranstaltet wird, so die DGUV.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in Paragraf 114 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) aufgelistet und für unterschiedliche Personengruppen zuständig. Die Unfallkasse des Bundes ist beispielsweise Ansprechpartner für die Arbeitnehmer des Bundes, aber auch für besondere Personengruppen wie ehrenamtliche Helfer beim Deutschen Roten Kreuz, dem Technischen Hilfswerk und für Entwicklungshelfer.

In den Unfallkassen der Länder und Unfallversicherungs-Verbände der Gemeinden sind unter anderem die Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie Kindergartenkinder, Schüler und Studenten versichert.

Unternehmen und deren Beschäftigte gehören je nach Branche zu den entsprechenden gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Zudem gibt es noch Feuerwehr-Unfallkassen, eine Eisenbahn-Unfallkasse und eine Unfallkasse Post und Telekom, die für die Mitarbeiter oder Angehörige dieser Unternehmen und Organisationen zuständig sind.

Nähere Informationen gibt es direkt beim zuständigen Unfallträger oder bei deren Spitzenverband, der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), beispielsweise unter der Telefonnummer 0800/6050404.


Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallschutz

Als weitere Voraussetzungen nennen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offensteht und mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter und der Unternehmer selbst oder sein Beauftragter daran teilnehmen. Zudem müsse die Festivität darauf abzielen, dass Teamgefühl oder auch Betriebsklima  mit der Unternehmensleitung und unter den Mitarbeitern zu stärken. Auch auf dem Hin- und Rückweg sind die Teilnehmer nach Angaben der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gesetzlich unfallversichert. Das gilt jedoch nicht, wenn der Hin- oder Rückweg aus privaten Gründen unerbrochen wird.

Für wen der Schutz nicht gilt

Nicht versichert sind jedoch Gäste oder auch Angehörige eines Mitarbeiters. Für diese gebe es im Falle eines Unfalles keine Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung in Form von einer Übernahme der Behandlungskosten, der Pflege oder auch der Rehabilitation, wie der DGUV erklärt. Darüber hinaus weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen darauf hin, dass Betriebsangehörige ihren Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung verlieren würden, wenn sie sich selbst geschaffenen Gefahren aussetzen würden. Das treffe beispielsweise auf den Fall zu, dass man nach einer Betriebsfeier alkoholisiert Auto fahre.(verpd)



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