Häufig
liegt auf einem Grundstück eine Sicherungshypothek als Absicherung für ein Darlehen,
das der Besitzer des Grundstücks aufgenommen hat. Kann der Schuldner seiner
Ratenverpflichtung nicht mehr nachkommen, kommt es auf Betreiben des Gläubigers
oft zu einer Zwangsversteigerung. Natürlich versucht der Gläubiger dann, das
Grundstück zu einem Preis zu versteigern, der in etwa der Höhe der Hypothek
entspricht. Regelmäßig werden auch Gebote in entsprechender Höhe abgegeben und
ein Interessent erhält den Zuschlag. Anschließend aber einigt sich der Käufer
mit dem Gläubiger darüber, das Grundstück dann doch zu einem - oft erheblich
– niedrigeren Betrag zu erwerben.
Nach Abschluss des Geschäfts ist der Käufer verpflichtet, Grunderwerbsteuer zu zahlen. Da liegt natürlich der Gedanke nahe, zu beantragen, die Grunderwerbsteuer nur auf den Betrag zu leisten, der tatsächlich gezahlt wurde. Doch gerade in diesem Punkt hat das Finanzgericht erst vor kurzem entschieden, dass dies nicht möglich ist. Im Falle einer Zwangsversteigerung muss die Grunderwerbsteuer immer auf das Höchstgebot gezahlt werden und nicht auf den dann effektiv gezahlten Betrag. Begründet wird dies damit, dass durch den Zuschlag bei der Versteigerung der Höchstbietende einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erhält und dieser Anspruch gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz zu besteuern ist.
Die einzige Möglichkeit, die Grunderwerbsteuer doch noch zu mindern, wäre, innerhalb von zwei Jahren nach der Zwangsversteigerung das Höchstgebot rechtswirksam herabzusetzen und danach den Antrag zu stellen, auch die Grunderwerbsteuer entsprechend nach unten anzupassen. Wichtig dabei ist es aber, die Frist von zwei Jahren zu beachten, die mit dem Zuschlag für den Höchstbietenden bei der Zwangsversteigerung beginnt.
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