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« zurück | Artikel vom: 16.12.2008

Pendlerpauschale gilt wieder im vollen Umfang

Durch das deutsche Einkommenssteuerrecht können Arbeitnehmer mittels der Pendlerpauschale, die im Gesetzestext Entfernungspauschale genannt wird, Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstelle steuerlich geltend machen. Das bedeutet, dass die Pendlerpauschale das zu versteuernde Einkommen mindert. Als Werbungskosten kann der einfache Weg angesetzt werden. Seit dem 1. Januar 2004 sind dies pro Kilometer absetzfähige 0,30 Euro. Es spielt hierbei keine Rolle, wie der Weg zurückgelegt wurde, ganz gleich ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Pkw oder per Motorrad. Dies gilt auch für Fahrgemeinschaften.

Zum 1. Januar 2007 wurde die Regelung eingeschränkt, der Arbeitsweg konnte nur noch ab dem 21. Kilometer steuerlich berücksichtigt werden. Die Entscheidung wurde mit der Begründung bekannt gegeben, dass der Weg bis zur Arbeitsstelle nicht der Berufssphäre zugeordnet werden könne, die Arbeit erst am Werkstor beginne und somit der Weg zur Arbeit Privatsache sei. Nur noch Personen mit bestehendem Härtefall, also bei Arbeitswegen über 20 Kilometern, konnten demnach den 21. Kilometer und jeden weiteren als Werbungskosten absetzen.

Proteste gegen geänderte Pendlerpauschale bereits ab Dezember 2006

Gegen diese Einschränkung entstand umgehend Protest von verschiedenen Seiten. Der Steuerzahlerbund kündigte bereits im Dezember 2006 an, einen Musterprozess gegen die Neuregelung der Pendlerpauschale anzustreben. Hierbei wurde vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ein Fall verhandelt, der einen Arbeitnehmer betraf, der täglich 75 Kilometer zur Arbeitsstelle zurücklegte. Die Neuregelung brach laut der Meinung des Steuerzahlerbunds das Grundgesetz, das eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsehe, dieser Grundsatz sei gebrochen worden.

Verschiedene weitere Finanzgerichte mussten sich mit Klagen von Arbeitnehmern beschäftigen, die die Kürzung der Pendlerpauschale nicht hinnehmen wollten – und die Kläger bekamen Recht. Unter anderem erklärte das niedersächsische und das saarländische Finanzgericht die gekürzte Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Als Folge musste sich der Bundesfinanzhof mit dem geänderten Gesetz zur Entfernungspauschale auseinandersetzen, und auch hier wurde die Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt. In letzter Konsequenz wandte sich der Bundesfinanzhof gemeinsam mit den Finanzgerichten Niedersachsen und Saarland an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit zwei Klagen von Berufspendlern, die wegen der Ablehnung ihrer Lohnsteuerermäßigungsanträge klagten.

Entscheidung im Dezember 2008: Neuregelung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Am 9. Dezember 2008 kam es nun zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Zur Erleichterung von 16 Millionen Pendlern in Deutschland wurde bestätigt, dass die Neuregelung beziehungsweise Abschaffung der Pendlerpauschale verfassungswidrig sei. Es wurde gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen, daher tritt zum 1. Januar 2009 das alte Gesetz zur Pendlerpauschale wieder in Kraft. Rückwirkend erwarten nun deutsche Pendler steuerliche Rückzahlungen der jeweiligen Finanzämter. Ein Großteil der Pendler kann schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 mit einer Rückzahlung rechnen.

Da bekannt war, dass gegen die änderungen des Gesetzes zur Pendlerpauschale geklagt wurde und verschiedene Finanzgerichte eine Verfassungswidrigkeit erklärten, wehrten sich bereits einige bei der Lohnsteuererklärung 2007. Sie beantragten eine „Aussetzung der Vollziehung“. Das bedeutete, die Pendler erhielten die Steuerersparnis für die ersten 20 Kilometer. Allerdings mussten sie befürchten, dass das Verfassungsgericht auch gegen sie entscheiden könnte. In diesem Falle hätten sie den zu viel erhaltenen Betrag an den Fiskus einschließlich Zinsen zurückzahlen müssen. Diese Sorge ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 hinfällig geworden.

Rückwirkend Steuerentlastung erhalten

Wer rückwirkend seine volle Rückerstattung seit dem 1. Januar 2007 der Pendlerpauschale nachträglich erhalten möchte, ist klar im Vorteil, wenn er seinen Arbeitsweg ab dem 1. Kilometer in der Steuererklärung angegeben hat, auch wenn er die änderung der Pendlerpauschale akzeptierte. In diesem Fall wird das Finanzamt in den ersten Monaten 2009 die zu Unrecht einbehaltenen Steuern automatisch auf das Konto überweisen.

Wer seine Fahrten zur Arbeit nicht ab dem 1. Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit angegeben hat, weil er davon ausging, dass die Pendlerpauschale endgültig hinfällig sei, muss dringend einen Brief an sein Finanzamt schreiben, um die Steuerentlastung nachträglich zu erhalten. In der schriftlichen Mitteilung an das Finanzamt sollte im Betreff stehen: „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008“. Im Brief selbst könnte man so formulieren: „ In meiner Steuererklärung 2007 habe ich keine Angaben zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gemacht, da die Rechtslage unsicher war. Ich fuhr täglich … Kilometer. Ich beantrage hiermit, die Entfernungspauschale nachträglich zu berücksichtigen.“ Natürlich darf die Anschrift, Ort und Datum, Unterschrift sowie die Steuernummer nicht vergessen werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann das Schreiben an sein Finanzamt per Einschreiben versenden.

Bereits jetzt überweisen Finanzämter unberechtigt einbehaltene Steuerentlastungen, darunter auch die Finanzämter in Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Die anderen Finanzämter werden schnellstmöglich damit beginnen.

Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



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