1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten
und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch
Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.
Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der
Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen
unverändert.
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim
oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet,
mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers
verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine
Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten
Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform
wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben
möglich. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig
die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat , eine Stundung gegenüber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.
3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen
auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen.
Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die
Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die
Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurde Schenkungen innerhalb
von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren
hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung
vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser
nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.
Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen
in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche
gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes
berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben.
Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die
Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.
5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von
drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang
einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen
machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis
Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche
wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll
ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.
(Quelle: Pressemeldung Bundesministeriums der Justiz vom 28.12.2009)
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