Mit Kindern Abgeltungsteuer sparen
Kinder als
Steuersparmodell
, das lässt finanziell gebeutelte Eltern aufhorchen. Denn mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 sinken die
Sparer-Pauschbeträge
für Einkünfte aus
Kapitalvermögen
auf jährlich magere 1.602 € für Verheiratete und 801 € für Ledige. Einkünfte, die darüber liegen, werden mit
25 % Abgeltungsteuerzuzüglich Solidaritätszuschlag
und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet. Auch Kinder sind als Steuersubjekte zu erachten und verfügen über eigene
steuerliche Freibeträge und Pauschbeträge
. Das eröffnet Gestaltungsspielräume mit Hilfe der Kinder. Bis zu 7.664 € im Jahr können Kindern steuerfrei zufließen, weil sie damit unter dem sogenannten Grundfreibetrag liegen. Bis zum Erreichen dieses Freibetrages fällt keine
Einkommensteuer
an. Zudem steht der Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus
Kapitalvermögen
(801 €) auch Kindern zu, sodass insgesamt 8.465 € jährlich steuerfrei bleiben, wenn der Bank eine
Nichtveranlagungsbescheinigung
für das Kind vorgelegt wird. Bei unterstellter fünfprozentiger Verzinsung im Jahr bleibt so Kapital in Höhe von 169.000 € steuerfrei, wenn das Vermögen dem Kind zuzuordnen ist - fürwahr kein Pappenstiel.
Übertragenes gehört dem Kind
Eltern müssen sich bei einer Vermögensübertragung auf Kinder jedoch darüber bewusst sein, dass ihnen das Vermögen danach nicht mehr gehört. Eine schnelle Rückübertragung, z.B. bei finanziellen Engpässen der Eltern, verbietet sich. Oft spielen die Banken nicht mit, wenn für das Kind ein eigenes Konto eröffnet wurde und die Eltern Geld vom Konto des Kindes abziehen wollen. Es lauern juristische Fallstricke, die kurzfristige Umschichtungen erschweren. Auch Finanzämter betrachten Gestaltungen mit Kindern argwöhnisch und unterstellen gerne Gestaltungsmissbrauch, wenn die Vermögensübertragung aus steuerlichen Gründen erfolgt. Ein Depot hat auf den Namen des Kindes zu lauten, damit das Vermögen wirtschaftlich dem Kind zuzuordnen ist. Die laufenden Erträge müssen auf einem Konto gutgebucht werden, das ebenfalls das Kind als Berechtigten ausweist. Ein Familienvater, der mit Hilfe der Konten seiner Kinder Wertpapierhandel betreibt, wird schnell den Unmut des Finanzamtes zu spüren bekommen, wenn hierdurch Steuern gespart werden sollen.
Nichtveranlagungsbescheinigung weckt Misstrauen
Damit Kinder sofort in den Genuss der
Steuerfreiheit
kommen, müssen Eltern zugunsten der Kinder beim Finanzamt eine
"Nichtveranlagungsbescheinigung"
beantragen und der Bank vorlegen. Dann bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne des Kindes von bis zu 7664 Euro im Jahr steuerfrei. Erteilen Eltern der Bank im Namen ihrer Kinder zusätzlich einen
"Freistellungsauftrag"
, sind weitere 801 Euro pro Jahr und Kind steuerfrei. Zukünftig gilt dieser Freistellungsauftrag nicht nur für Zinserträge und Dividenden, sondern auch für Spekulationsgewinne, zum Beispiel bei Wertsteigerungen von Aktien oder Fondsanteilen. Nichtveranlagungsbescheinigungen wecken aber auch das Misstrauen der Finanzämter. Falls Eltern für ein Kind die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, argwöhnen die Finanzbeamten steuersparende
Vermögensübertragungen
, schauen in den Folgejahren genauer hin und versehen die Steuerakte gerne mit einem "roten Reiter". Besonderes Misstrauen hegen Finanzbeamte, wenn die Bescheinigung nach drei Jahren abläuft und keine neue beantragt wird - in solchen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass die Ersparnisse von den Eltern zurückgeholt wurden. Nachfragen des Finanzamtes sind dann häufig an der Tagesordnung. Clevere Eltern erwägen daher, ob sie nicht gänzlich auf die Nichtveranlagungsbescheinigung und den Freistellungsauftrag verzichten und für das Kind nach Ablauf des Jahres eine eigene
Einkommensteuererklärung
beim Finanzamt einreichen. Über die Steuerveranlagung lässt sich die gezahlte Steuer dann unauffälliger zurückholen.
Schenkungsteuer nicht vergessen
Vermögensübertragungen auf Kinder werden als Schenkungen erachtet, wenn hierfür keine Gegenleistung des Kindes zu erbringen ist. Dafür kann
Schenkungsteuer
anfallen, wenn der Freibetrag in Höhe von 205.000 € für Schenkungen von Eltern an deren Kinder überschritten wird. Der Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren aufs neue beansprucht werden. Nach der geplanten
Erbschaftsteuerreform
soll der Freibetrag deutlich erhöht werden. Gehen mit der Vermögensübertragung auch Pflichten für das minderjährige Kind einher (z.B. Schenkung Mietshaus oder Firmenanteil), so ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht unumgänglich.
Zugriff beschränken
Wer verhindern will, dass seine Kinder das übertragene Vermögen nach ihrer Volljährigkeit sogleich verprassen, sollte die Voraussetzungen der Übertragung vertraglich regeln. Hierzu empfiehlt sich die Bestellung eines
Treuhänders
. Die Verwendung des Vermögens vornehmlich zu Ausbildungszwecken ist eine probate Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten. Mitunter haben auch die Familiengerichte ein Mitspracherecht, wenn es um größere Beträge geht. Bei Grundstücksübertragungen an Kinder wird gerne ein Nießbrauchsrecht mit Widerrufsvorbehalt zugunsten der Eltern bestellt, damit diese sich nicht unverhofft vor der Tür des eigenen Hauses wiederfinden. Notarielle Beurkundung ist insoweit unabdingbar.
Unterhaltspflicht bleibt bestehen
Wird Vermögen auf die Kinder übertragen, darf dieses nicht zum Bestreiten des Kindesunterhalts verwendet werden. Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt bestehen. Das Vermögen der Kinder ist von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich zu verwalten. Ungefragt können Eltern das Aktiendepot, das sie zuvor an das Kind übertragen haben, nicht verkaufen oder beispielsweise gegen Immobilienbesitz tauschen. Hier hat das Familiengericht ein Mitspracherecht.
Vorsicht bei Kindergeld & Co
In der Praxis wird häufig die "Kindergeldfalle" übersehen. Hat das Kind eigene Einkünfte von mehr als 7.679 € im Jahr, entfällt der
Kindergeldanspruch
in voller Höhe. Das bereits erhaltene Kindergeld ist zurückzuzahlen. Dies ist schmerzlich, da die gesamte Summe unverhofft und kurzfristig fällig ist. Gerne übersehen wird auch, dass die kostenfreie Mitversicherung des Kindes in der
Krankenversicherung der Eltern eigene Einkünfte des Kindes nur bis zu einer bestimmten Höhe toleriert (regelmäßig 400 € monatlich). Zudem reduzieren sich etwaige BaföG-Ansprüche des Kindes bei eigenem anrechenbarem Vermögen oder entfallen gänzlich.
© Thomas M.R. Disqué (22.10.2008)
www.abgeltungsteuer.de