Ab 2009 sind Kapitalerträge mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) zu versteuern. Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug an der Quelle. Der Abgeltungsteuer unterliegen alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen. Inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) sind danach verpflichtet, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten. Die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
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Bis zum 31. Dezember 2008 hatte die von Banken, Sparkassen, Versicherungs-unternehmen und Kapitalgesellschaften einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer) die Eigenschaft einer Vorauszahlung auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer. Ab dem 1. Januar 2009 wird die zu erhebende Steuer mit abgeltender Wirkung ausgestattet, daher auch die Bezeichnung "Abgeltungsteuer".
Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen sowie Kurs- und Währungsgewinne werden ab 2009 pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die Abgeltungsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn die Einnahmen den Sparer-Pauschbetrag von 801 EURO für Ledige bzw. 1.602 EURO für Verheiratete übersteigen oder wenn keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.
Zu jedem Konto und zu jeder Geldanlage sollten Sie den erteilten Freistellungsauftrag ausfindig machen und die jeweiligen Beträge dem betreffenden Konto zuordnen. Zukünftig gilt ein Freistellungsauftrag für sämtliche Konten bei dem benannten Geldinstitut - gesonderte Freistellungsaufträge für verschiedene Konten bei einem Geldinstitut sind ab 2009 nicht mehr statthaft. Danach sollten Sie prüfen, ob die Freistellungsaufträge sinnvoll auf die verschiedenen Geldinstitute und Konten verteilt und dabei die Höchstgrenzen nicht überschritten wurden.
Besteht Anpassungsbedarf, sollten Sie dies Ihrer Bank schriftlich mitteilen. Die Banken halten hierfür geeignete Formblätter bereit. Wurden die Freistellungsaufträge sinnvoll verteilt und übersteigen die Kapitalerträge nicht den Sparer-Pauschbetrag, so ist es entbehrlich, die vom Geldinstitut zuviel einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge erst mit Hilfe der Steuererklärung zurückzuholen.
Kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger können bei ihrer Bank einen Antrag einreichen und darin ihren Konfessionsstatus mitteilen. Die Banken sind verpflichtet, nach dem jeweils für das Kirchenmitglied geltenden Kirchensteuersatz die Kirchensteuer zu berechnen, einzubehalten und an die Finanzbehörde weiterzuleiten. Die abzuführende Kirchensteuer wird um 25% gemindert als Gegenleistung dafür, dass dieser Teil der Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe steuermindernd anrechenbar ist (Pauschalierte Sonderausgabe).
Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte im betreffenden Zeitraum wie bisher in der Steuererklärung zu deklarieren. Die Regelung nimmt Rücksicht auf solche Kapitalanleger, die Ihre Religionszugehörigkeit nicht offen legen wollen. Die ermittelte Kirchensteuer ist danach wie bisher als Sonderausgabe abzugsfähig, die zu zahlende Kirchensteuer wird dann im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Der Abgeltungsteuerrechner ermittelt nach Bezifferung der Kapitaleinkünfte die Steuerlasten unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer, des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Die verbleibenden Kapitaleinkünfte werden nach Abzug der Steuerlasten ausgewiesen. Berücksichtigt wird der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EURO für Ledige bzw. bei getrennter Veranlagung oder in Höhe von 1.602 EURO für Verheiratete bzw. bei Zusammenveranlagung. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Abgeltungsteuer, die Kirchensteuer beläuft sich in Baden-Württemberg und Bayern auf 8 %, in den anderen Bundesländern auf 9 %.
Nach § 32 d Abs. 1 Satz 3 EStG mindert die Kirchensteuer als Sonderausgabe die Abgeltungsteuer. Etwaig anrechenbare ausländische Steuern gemäss § 32 d Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben unberücksichtigt. Der Inhalt der Tabelle sowie die gezeigten Auswertungsergebnisse erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Für den Inhalt der Tabelle und die Auswertungsergebnisse wird keine Gewährleistung übernommen. Rechtsansprüche wegen inhaltlicher Fehler, Unvollständigkeiten oder unzutreffenden Ergebnissen können nach den gesetzlichen Vorschriften nur nach dem wirksamen Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses entstehen.
© Thomas M.R. Disqué
www.abgeltungsteuer.de