![]() |
| Die 2005 eingeführte Rürup Rente gehört neben der Riesterrente zu den Produkten für die private Altersvorsorge, die staatlich gefördert werden. Während bei der Riesterrente dabei die staatliche Förderung in erster Linie durch Zulagen erfolgt, bietet die Rüruprente den Vorteil von einer Senkung der Steuerlast. |
Die Beiträge für die Rürup können in diesem Jahr zu 68 Prozent als Sonderausgaben abgesetzt werden, als Höchstgrenze sind 20.000 Euro festgelegt. Allerdings erhöht sich der abzugsfähige Anteil der Beiträge jährlich um zwei weitere Prozentpunkte, was bedeutet, dass die Beiträge ab 2025 in vollem Umfang anrechenbar sein werden. Von Vorteil ist dabei, dass die Förderung an keine Mindestbeiträge gebunden ist. Aber das Einkommenssteuergesetz legt fest, welche Bedingungen die Rürup-Rente erfüllen muss, damit die Beitragszahlungen steuerlich begünstigt sind.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört, dass die Auszahlung der Rüruprente ausschließlich in Form einer monatlichen Rente vorgesehen ist und der Beginn der Rentenauszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt. Daneben dürfen die Ansprüche aus dem Vertrag nicht übertragbar, beleihbar oder anderweitig kapitalisierbar sein. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder ein Hinterbliebenenschutz können zwar grundsätzlich vereinbart werden, allerdings kommen als Begünstigte im Todesfall nur der Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder in Frage. Eine Vererbung an andere Personen ist nicht möglich und die Mehrkosten für diese Zusatzbausteine dürfen nicht höher liegen als 49 Prozent des Gesamtbeitrages. Im Hinblick auf den Bezug der späteren Rente gilt prinzipiell die nachgelagerte Besteuerung. Allerdings ist das Jahr, in dem die Rürup-Rente erstmalig bezogen wird, ausschlaggebend dafür, in welchem Umfang die Leistungen steuerpflichtig sind.
Für das Einführungsjahr 2005 galt, dass die Rürup-Rente zu 50 Prozent steuerpflichtig war, was bedeutet, dass diejenigen, die in diesem Jahr erstmalig Leistungen aus ihrer Rürup-Rente in Anspruch nahmen, dauerhaft nur die Hälfte der Leistungen versteuern müssen. Bis zum Jahr 2020 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil jeweils um zwei Prozentpunkte, danach bis zum Jahr 2040 um einen Prozentpunkt. Der auf Dauer steuerfreie Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesamten Leistungsbezug und dem steuerpflichtigen Anteil. Allerdings bleibt der steuerfreie Betrag über den gesamten Leistungsbezug hinweg in der errechneten Höhe bestehen, also auch dann, wenn sich die Leistungen beispielsweise aufgrund von Überschussbeteiligungen erhöhen sollten. Bezieht der Sparer seine Rürup-Rente, wird die Steuer nicht automatisch einbehalten, sondern muss im Rahmen der Steuerveranlagung entrichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Sparer beispielsweise ins Ausland ziehen sollte, denn auch in diesem Fall bleiben die Leistungen dem Einkommenssteuergesetz nach der Basissteuer unterworfen.
|
Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden. |