Ein Arbeitnehmer wollte einen Einmalbeitrag für eine Rürup-Rente als Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen, um vorab Steuern zu sparen. Doch nicht immer muss das, was sinnvoll erscheint, auch durchgeführt werden.
Ein
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für einen Einmalbeitrag
einer Basis-Rente (Rürup-Rente) ein Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte
eingetragen wird. Sich dadurch gegenüber Selbstständigen ergebende
Nachteile müssen Arbeitnehmer hinnehmen. Das hat das Finanzgericht Münster
in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 4
K 2376/07 E).
Der als Angestellter tätige Kläger hatte bei einem Lebensversicherer einen Vertrag über eine Basis-Rente abgeschlossen. Gegen Zahlung eines Einmalbeitrages in Höhe von 35.000 Euro wurde ihm eine lebenslange monatliche Rente von etwas mehr als 160 Euro garantiert.
Kurz nachdem die Police ausgestellt worden war, beantragte der Kläger bei seinem Finanzamt die Eintragung eines Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte in Höhe von 22.400 Euro.
Mit Hinweis darauf, dass Paragraf 39a EStG (Einkommensteuergesetz) die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages nicht vorsieht, lehnte das Finanzamt den Antrag ab.
Nach erfolglosem Einspruch zog der Kläger vor Gericht. Dort monierte er einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes. Denn während bei der Berechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Selbstständige im Rahmen der Höchstbeträge die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt würden, sehe das Gesetz eine solche Möglichkeit für Arbeitnehmer nicht vor. Ein Arbeitnehmer müsse daher gemessen an seinen Gesamteinkünften zunächst eine zu hohe Einkommensteuer zahlen, die ihm erst bei Durchführung der Veranlagung wieder erstattet würde. Dem wollte das Finanzgericht Münster zwar grundsätzlich nicht widersprechen. Die Richter wiesen die Klage jedoch gleichwohl als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts sind die mit dem Ausschluss des Lohnsteuerermäßigungs-Verfahrens für Vorsorgeaufwendungen verbundenen Nachteile durch die Besonderheiten des Steuerrechts gerechtfertigt. Daher konnten die Richter auch keinen Verstoß gegen Artikel 3 GG (Grundgesetz) erkennen.
„Der Gesetzgeber darf bei Massenvorgängen aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe wählen und sich mit Typengerechtigkeit begnügen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn im Lohnsteuerabzugs-Verfahren, das eine vereinfachte Einkommensbesteuerung mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand bezweckt, Steuer mindernde Umstände unberücksichtigt bleiben“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Daher hat ein Arbeitnehmer den Liquiditäts- und Zinsnachteil hinzunehmen, den er dadurch erleidet, dass die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht bereits beim Lohnsteuerabzug in voller Höhe berücksichtigt werden.
Das gilt nach Ansicht der Richter umso mehr, als dass größere Einmalzahlungen im Rahmen eines Basis-Renten-Vertrages nur einem kleineren Personenkreis von Arbeitnehmern möglich sind. Dieses Verfahren wird daher nur selten genutzt. Im Übrigen bleibt der maximal eintretende Zins- und Liquiditätsnachteil des Steuerpflichtigen überschaubar. Denn durch Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlung des Beitrags kann er mögliche Nachteile in Grenzen halten, wenn er seine Jahressteuererklärung zeitnah einreicht. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
Bei der Basis-Rente, oft auch Rürup-Rente genannt, handelt es sich um eine private, kapitalgedeckte Leibrentenversicherung, bei der die Altersvorsorge-Aufwendungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend gemacht werden können. Man ist zudem weitestgehend in der Entscheidung frei, wann und wie viel eingezahlt werden soll.
| Leibrente |
| Unter einer Leibrente versteht man eine Rentenzahlung, die bis zu einem bestimmten Ereignis – in der Regel bis zum Tod des Rentenempfängers – geleistet wird. |
Weiterer Vorteil: Die Aufwendungen für die Rürup-Rente sind Hartz IV-sicher. Das bedeutet, dass im Falle von längerer Arbeitslosigkeit die Vorsorge mit der Basis-Rente nicht als Vermögen zählt und deshalb auch nicht vorrangig aufgebraucht werden muss, bevor man in den Bezug von Arbeitslosengeld II kommt.
2009 sind 68 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen von höchstens 20.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, also 13.600 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, in diesem Jahr folglich 27.200 Euro (68 Prozent von 40.000 Euro). Der Prozentsatz für die steuerliche Abzugsfähigkeit steigt bis 2025 jedes Jahr um zwei Prozent, bis die volle Summe erreicht ist. Im Gegenzug wird die Rentenleistung nachgelagert besteuert, also ab Rentenbeginn.
Der zu versteuernde Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und gilt für die gesamte Bezugsdauer. Wer beispielsweise 2009 in Rente geht, muss 58 Prozent seiner Basis-Rente für die laufende Bezugszeit versteuern. Dieser Prozentsatz steigt bis 2020 je Jahr für den jeweiligen Rentenbeginn um zwei Prozent und ab 2020 bis 2040 um ein Prozent.
Um die steuerlichen Begünstigungen zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss vertraglich eine lebenslange, monatliche Leibrente vereinbart sein, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Für Verträge ab dem 1. Januar 2012 steigt das Auszahlungsalter auf 62 Jahre, analog zur jüngst politisch beschlossenen Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre.
Weitere Bedingungen: Die Leistungsansprüche dürfen weder veräußerbar, kapitalisierbar, veränderbar, übertragbar noch beleihbar sein. Trotzdem kann ergänzend ein Hinterbliebenen- oder auch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Schutz vereinbart werden.(verpd)
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