Seit
2005 ist es nun die so genannte Rürup Rente, welche als Basisrente nach
Bert Rürup eine vom Staat subventionierte Form der Altervorsorge darstellt.
Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer geförderten Vorsorgeform.
Als Basis hierfür wird der Rentenversicherungsvertrag betrachtet, welcher
nach Leistung und Steuerbelastung den gesetzlichen Rentenstandards entspricht.
Jedoch gilt es hierbei zu beachten, dass die Rürup Rente nicht umlagefinanziert,
sondern kapitalgedeckt wird. Das heißt in dieser Form existiert hierbei
kein Kapitalwahlrecht. Im Endeffekt laufen diese Richtlinien darauf hinaus,
dass es keine komplette Auszahlung der Rente auf einmal geben darf. Vielmehr
wird der jeweilige Betrag lebenslang verrechnet. Die Pflicht der Verrentung
bezieht sich hierbei auf alle Leistungen des Rentenvertrages, welche auch die
Leistung im Todesfall beinhaltet. Gleiches gilt für die Rückgewähr
der Beiträge, wie auch eine Berufsunfähigkeitsrente.
Die gesetzliche Rente und die hiermit verbundene Rechtssprechung ließen bislang einige Fragen hinsichtlich der finanziellen Absicherung im Alter offen. Dieser Artikel soll nun klären, inwiefern Frührentner von Rentenkürzungen betroffen sein können. Der Anspruch auf eine volle Rente besteht genau dann, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht oder wenn es über einen Zeitraum von 45 Jahren eine Einzahlung in die Rentenversicherung vorgenommen wurde. Der im Grundgesetzt verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung steht nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hiermit nicht im Widerspruch. Einschlägig sind diesbezüglich gerichtliche Urteile zu den Aktenzeichen 1BvL 3/05 bis BvL 7/05.
In diesen Verfahren kam es zur Klage von vor dem 01. Januar 1942 geborenen Personen, welche mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahr in Frührente gegangen waren. Für den Anspruch auf eine Vollrente fehlte es hierbei jedoch an den notwendigen 45 Jahren an Pflichtarbeitszeit. Nach § 237 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches VI wurde von den Klägern für verfassungswidrig gehalten. Das zuständige Bundessozialgericht reichte den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiter. Dieses weiß die Klage jedoch ab. Die vom Staat beschlossene Rentenreform, welche entsprechende Abschläge beinhaltete verstieß demnach nicht gegen den beanstandeten Gleichheitsgrundsatz. Als Begründung dieser Entscheidung wurde vorgebracht, dass die Notwendigkeit von 45 erbrachten Arbeitsjahren zum Bezug einer vollen Rente eine gesetzmäßige Anspruchsgrundlage bildet.
Im Gegensatz zu den Pflichtversicherten zahlen freiwillig Rentenversicherte in weit ungleichmäßigerem Maße nach Zahlungsdichte- und Höhe in die Rentenversicherung ein. Aus diesem Grund ist sei es gerechtfertigt, dass Pflichtversicherten, welche über 45 Jahre hinweg Beträge gezahlt haben, eine gesetzliche Privilegierung zuteil wird. Zudem handle es sich bei den Beiträgen der pflichtmäßig Versicherten um eine feste kalkulierbare Größe, welche die tragende Säule des deutschen Rentensystems bilde. So urteilte dar höchste deutsche Gerichtshof.
Im Vorfeld des Rentenreformgesetzes existierte keine Gleichverteilung der Rentenabschläge. Mit der Methode der Kürzungen, welchen denen zuteil wird, welche auch wahrhaftig zu einem früheren als gesetzlich einschlägigem Alter in Rente gehen, wurde ein Mittel geschaffen, welches somit in gewisser Weise für Gerechtigkeit in der Rentenverteilung sorgt. Grundsätzlich ist es jedem deutschen Bürger, welcher in die Rentenkasse einzahlt selbst überlassen, zu welchem Zeitpunkt er in Rente zu gehen vermag. Jedoch müssen bei einem früheren Austritt aus dem Arbeitsleben entsprechende Kürzungen in Kauf genommen werden. Nach Beurteilung des bundesdeutschen Verfassungsgerichtes handle es sich hierbei um eine gewisse individuelle Freiheit, welche auf diese Weise selbst bestimmend von jedem getragen werden muss, der eine entsprechende Entscheidung fällt. Hiernach ist dementsprechend auch eine dauerhafte Kürzung der Renten der oben genannten Kläger nicht als rechtswidrig anzusehen.
|
Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden. |