Das Bayerische Landessozialgericht hat der allzu großzügigen Auslegung des Begriffs „freier Mitarbeiter“ einen Riegel vorgeschoben.
Stellt ein Unternehmen für die Bewältigung eines zeitlich begrenzten Auftrags Honorarkräfte ein, so sind diese sozialversicherungs-rechtlich als Angestellte zu behandeln, wenn ihre Tätigkeit mit diesen vergleichbar ist. Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 17. Februar 2009 entschieden (Az.: L 5 R 412/08).
Die Versuchung, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht zuletzt auch an Sozialversicherungs-Beiträgen sparen zu wollen, ist groß. Daher stellen manche Unternehmen zur Bewältigung kurzfristiger Arbeitsspitzen lieber Honorarkräfte als reguläre Angestellte ein.
Über die Frage, unterer welchen sozialversicherungs-rechtlichen Voraussetzungen das noch als legal angesehen werden kann, hatte jetzt das Bayerische Landessozialgericht zu befinden.
Ein ausländischer Maschinenproduzent hatte zur Einführung eines neuen Produkts auf dem gewerblichen Markt ein Call-Center beauftragt. Da die Markteinführung innerhalb von 20 Monaten abgeschlossen sein sollte und ein Folgeauftrag nicht in Sicht war, stellte das Call-Center „selbstständige Telefonkräfte“ als freie Mitarbeiter ein. Diese waren ausschließlich mit dem begrenzten Auftrag befasst.
Die Deutsche Rentenversicherung sah darin eine verdeckte Angestelltentätigkeit und stellte die Sozialversicherungs-Pflicht der freien Mitarbeiter fest. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage hatte das Call-Center keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Gerichts mussten die freien Mitarbeiter in gleicher Weise wie ihre fest angestellten Kolleginnen und Kollegen zu in Wochenplänen festgelegten Zeiten und nach konkreten Vorgaben arbeiten. Sie durften ihre Arbeit auch nicht delegieren und unterlagen einer laufenden Ergebniskontrolle und Berichtspflicht.
Unter den gegebenen Voraussetzungen konnte das Gericht keine wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zu den fest angestellten Mitarbeitern des Unternehmens feststellen. Es stimmte daher der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung zu, dass auch für die freien Mitarbeiter Sozialversicherungs-Abgaben zu zahlen waren.(verpd)
Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
|
Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden. |