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Werbeanrufe mehr als unerwünscht
Für den Erfolg eines Unternehmens ist eine erfolgreiche Kundenakquise das A und O. Doch immer häufiger werden unzulässige Methoden genutzt, um neue Interessenten zu gewinnen. Effektive, professionelle Werbemaßnahmen, die beim Kunden ankommen kosten Geld. Für viele Unternehmen muss Werbung heute jedoch vor allem billig sein. Telefonakquise oder eMailing-Aktionen sind in dieser Hinsicht die erste Wahl. Der Verbraucher hingegen fühlt sich durch aggressive Werbung vor allem eins: belästigt. Sicher würde die Werbe-Welt eine bessere Figur machen, wenn sie sich mehr an den Wünschen der Verbraucher – ihrer Kunden - orientieren würde. Einer merkt sofort, ob sich bei einer Werbe-Idee Gedanken gemacht wurden: der Verbraucher. Nichts kommt schlechter bei ihm an, als billige Werbung.
Die klassische Warmakquise, welche bestehende Kontakte zur Kundengewinnung nutzt, rückt immer mehr in den Hintergrund. Mehr und mehr Firmen setzen auf die Kaltakquise, bei der potentielle Kunden angesprochen werden, zu denen bislang keinerlei Beziehung bestand. Gegenüber Unternehmen ist diese Form der Akquise durchaus zulässig, da allein der Gewerbestand auf eine mutmaßliche Einwilligung zur Kontaktaufnahme schließen lässt. Vollkommen anders sieht die Rechtslage gegenüber Privatpersonen aus, denn diese werden in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Das bedeutet in der Praxis: eine zulässige Kontaktaufnahme zu Privatpersonen, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht, setzt die ausdrücklicher Zustimmung dieser Person voraus. Eine Vorgabe, die von unzähligen Unternehmen gerade im Bereich Telefon- und eMail-Marketing gerne ignoriert wird. Fast täglich erhalten Privatpersonen Werbeanrufe, von ihnen vollkommen unbekannten Unternehmen. Zusätzlich setzt sich die Rufnummernunterdrückung durch, ein weiteres, unzulässiges ärgernis für den Verbraucher. Neben unerwünschter Telefonwerbung, stehen Internet-Nutzer vor einem weiteren ärgernis. Wer einen Internet-Anschluss besitzt, weiß eine zuverlässige Spam-Software zu schätzen. Täglich versuchen unzählige Werbe-eMails neue Kunden zu ködern. Woher dieser Werbespam kommt, bleibt durch verschleierte Absender-Daten oft im Dunkeln.
Paragraph 7 UWG regelt insbesondere unerwünschte Werbemaßnahmen, die so genannte Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn Verbraucher Werbeanrufe oder -eMails (elektronische Post) ohne vorherige Einwilligung erhalten. Auch bei einer Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Absender, wird von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen. Das bedeutet bei einem Werbeanruf eine unterdrückte Rufnummernkennung oder bei einer Werbe-eMail keine gültige Antwortadresse und/oder keine vollständige Signatur. Die Telefonwerbung schränkt zudem Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ein.
Bei Verstößen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, sieht ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts künftig Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Auch eine unterdrückte Rufnummer kann Unternehmen künftig teuer zu stehen kommen, bis zu 10.000 Euro Bußgeld sind vorgesehen. Somit sollen Verbraucher in Zukunft, zumindest besser vor lästiger Telefonwerbung geschützt werden. Im Telekommunikationsgesetz (TKG) soll ein entsprechendes Verbot der Rufnummernunterdrückung normiert werden.
Auch beim Versand unerwünschter Werbe-eMails drohen mit dem neuen TKG empfindliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Der Empfänger muss bereits in der Betreffzeile den Werbecharakter der Nachricht erkennen. Praktischen Nutzen wird diese Regelung zumindest im Bereich eMailing kaum haben. Zuständig für die Verfolgung der Werbespams sollen örtliche Behörden sein und die dürften mit dieser Aufgabe schlicht überfordert sein. Zweites Manko: zahlreiche Werbe-eMails kommen aus dem Ausland, unterliegen also nicht dem deutschem Recht.
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