Donnerstag, der 17. Mai 2012 um 13:39 Uhr
« zurück | Artikel vom: 16.03.2009

Welche Rabatte gesetzliche Krankenkassen anbieten dürfen

Gesetzliche Krankenkassen dürfen bestimmte Verhaltensweisen ihrer Versicherten mit Rabatten belohnen. Doch das gilt nicht für jede Handlung des Versicherten, welche die Kosten der Kasse reduzieren könnte.

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihre Versicherten zwar mit einem finanziellen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen. Der Verzicht auf medizinische Leistungen darf in diesem Rahmen hingegen nicht belohnt werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 1 KR 150/08 KL).

Geklagt hatte eine Betriebskrankenkasse, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten um eine Gesundheitsprämie erweitern wollte. Diese Prämie sollten alle Versicherten erhalten, die an Präventionsmaßnahmen teilgenommen und auf weitere Leistungen verzichtet hatten.

Das Bundesversicherungsamt hielt diese Regelung für unzulässig. Es lehnte es daher ab, eine entsprechende Satzungsänderung der Krankenkasse zu genehmigen.

Zu Recht, meinten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts. Sie wiesen die Klage der gesetzlichen Krankenkasse gegen die Genehmigungsbehörde als unbegründet zurück.

Unzulässige Belohnung

Nach Ansicht des Gerichts sind nur Bonusregelungen zulässig, die das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten fördern. Hierzu gehören insbesondere Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen.

Den Verzicht auf medizinische Leistungen zu belohnen, halten die Richter hingegen für rechtswidrig. Das Gericht hält es nämlich für durchaus denkbar, dass Versicherte wegen des finanziellen Anreizes sowie einer Fehleinschätzung von Symptomen auf für sie wichtige Arztbesuche verzichten könnten – mit der Folge, dass dadurch langfristig höhere Kosten zu Lasten der Versicherten-Gemeinschaft entstehen können.

Damit wird aber das Ziel des Gesetzgebers nicht erreicht, durch Zahlung einer Gesundheitsprämie die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen.

Verstoß gegen Solidarprinzip

Die Richter hielten die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Krankenkasse die Satzungsänderung nicht zu genehmigen, aber auch aus einem anderen Grund für gerechtfertigt. Ihrer Meinung nach durchbricht nämlich die von der Kasse angestrebte Regelung das Prinzip der solidarischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Denn würde man dem Begehren der klagenden Betriebskrankenkasse folgen, so würden deren Mitglieder nach ihrer individuellen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit belastet. Das aber widerspricht dem Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenkassen.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.(verpd)


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