Dienstag, der 07. September 2010 um 17:26 Uhr
« zurück | Artikel vom: 30.03.2010

Verhängnisvoller Liebesdienst

Wer seine Arbeit unterbricht, riskiert den Schutz seiner gesetzlichen Unfallversicherung. Dies kann laut einem aktuellen Urteil auch dann gelten, wenn die Unterbrechung mit Billigung des Arbeitgebers geschieht.

Holt ein Arbeitnehmer mit Erlaubnis seines Vorgesetzten in einer Arbeitspause seine Ehefrau ab, die im gleichen Betrieb beschäftigt ist, ab, um sie zur Arbeit zu bringen, steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden (Az.: S 15 U 3408/08).

Im zu verhandelnden Fall war ein Ehepaar für denselben Arbeitgeber tätig. Er hatte Nachtschicht, seine Frau Frühschicht, die um 5:30 Uhr begann. Der Ehemann legte während seiner Nachtschicht mit Erlaubnis seines Arbeitgebers eine Pause und holte seine Frau mit seinem Pkw aus der fünf Kilometer von dem Betrieb entfernt liegenden Wohnung zur Frühschicht ab. Auf diesem knapp zehn Minuten dauernden Weg verunglückte er schwer.

Der Mann ging davon aus, dass er unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft stand. Er glaubte, dass es sich um einen versicherten Wegeunfall handelte, weil er die Fahrt nicht nur mit Erlaubnis, sondern nach seiner Meinung auch im Interesse seines Arbeitgebers durchgeführt hatte.

Fehlender Zusammenhang

Die Berufsgenossenschaft war jedoch der Meinung, dass kein direkter Zusammenhang mit seiner Arbeit bestanden und die Fahrt rein private Motive hatte. Sie verweigerte dem Verletzten daher den Versicherungsschutz.

Zu Recht, meinten die Richter des Karlsruher Sozialgerichts und wiesen die Klage des Mannes gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts kann allein aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber des Klägers die Fahrt genehmigt hatte, nicht der Schluss gezogen werden, dass sie von ihm angeordnet oder für ihn erbracht wurde. Denn es gehörte nicht zu den vertraglichen Pflichten des Klägers, seine Ehefrau zur Arbeit zu bringen.

Persönliche Motive

Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist es grundsätzlich erforderlich, dass eine sachliche Verbindung zwischen dem zu dem Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit besteht. Dient aber ein Weg rein eigenwirtschaftlichen oder persönlichen Zwecken, so fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so das Gericht.

Durch die Fahrt des Klägers sollte ausschließlich erreicht werden, dass seine Ehefrau pünktlich zur Arbeit erschien. Das sicherzustellen war aber Sache der Ehefrau des Klägers und nicht die des Arbeitgebers. Daher bestand auch kein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran, dass seine Mitarbeiterin von ihrem Ehemann zur Arbeit gebracht wurde.

Wegen der Länge des zurückzulegenden Weges kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer nur geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ausgegangen werden. Dies hätte gegebenenfalls zu einer Leistungsverpflichtung der Berufsgenossenschaft führen können. Die Klage war daher abzuweisen. (verpd)



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



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