Stößt ein vorbeifahrender Autofahrer gegen die geöffnete Fahrertür eines geparkten Fahrzeuges, obwohl er einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Zentimetern zu dem abgestellten Auto eingehalten hat, so ist er in der Regel nicht für den Unfall verantwortlich zu machen. Das hat das Kammergericht Berlin in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (Az.: 12 U 185/08).
Ein Autofahrer hatte seinen Mercedes Roadster SL 350 am rechten Fahrbahnrand einer viel befahrenen Berliner Straße geparkt. Kurz vor dem Aussteigen verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür weit geöffnet. Augenblicke später streifte der vorbeikommende Beklagte mit seinem Pkw die Tür.
Der Mercedes-Fahrer war der Meinung, dass ausschließlich der Vorbeifahrende für den Unfall verantwortlich war. Er forderte daher ihn beziehungsweise seinen Versicherer dazu auf, den Schaden an der Fahrertür zu begleichen.
Der Versicherer konnte jedoch keine Verantwortung seines Versicherten erkennen. Er wies die Forderungen daher als unbegründet zurück. Auch mit seiner Klage beim Berliner Kammergericht hatte der Mercedes-Fahrer keinen Erfolg.
Hätte der Fahrer des Mercedes Roadster den strengen Anforderungen von Paragraf 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) genügt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, so das Gericht. Nach diesem Paragrafen hat sich derjenige, der in ein Fahrzeug ein- beziehungsweise aussteigt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Nach Meinung der Richter durfte der Kläger die Fahrertür nämlich nur so lange geöffnet lassen, wie es zum Aussteigen erforderlich war. Nach dem Schlüssel hätte er von der Beifahrerseite aus suchen müssen. Denn nur so wäre eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen gewesen.
Den Einwand des Klägers, dass der Vorbeifahrende einen größeren Abstand zu den geparkten Fahrzeugen hätte einhalten müssen, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten.
Nach dem Ergebnis der durch die Vorinstanz durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Beklagte beim Passieren des geparkten Fahrzeuges nämlich einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Zentimeter eingehalten. Einen solchen Abstand hielt das Gericht jedoch für völlig ausreichend.
Das Berliner Kammergericht hatte in einem vergleichbaren Fall bereits Ende 2007 entschieden, dass ein Autofahrer dazu verpflichtet ist, die Fahrertür so schnell wie möglich zu schließen und die Fahrbahn zu verlassen.
Gegenstände wie beispielsweise eine Tasche sind demnach von der Beifahrerseite her aus dem Fahrzeug zu holen.(verpd)
Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) ist Opfer von Betrügern geworden. In offenkundig massenhaft versandten Briefen wird unter Ausnutzung des Namens der Organisation versucht, an persönliche Daten der Adressaten zu gelangen. In Briefen, die das Logo und den Namen des Vereins tragen, wird den Empfängern mitgeteilt, dass man bei einer Überprüfung von Zahlungen der Mitglieder an die Deutsche Rentenversicherung auf Berechnungsfehler gestoßen sei.
Als Grund wird ein Datenbankfehler genannt. „Wir haben nun die Aufgabe, die zu viel gezahlten Beträge auszuzahlen. Zu diesem Zweck haben wir von der deutschen Rentenversicherung Ihre gespeicherten Angaben übermittelt bekommen. Bitte überprüfen Sie die Angaben und korrigieren diese gegebenenfalls“, heißt es in massenhaft per Post versendeten Schreiben.
Auch wenn es lediglich um die Rückzahlung eines Betrages von angeblich knapp 140 Euro geht, dürften viele der Empfänger dazu geneigt sein, das beigefügte Antwortformular, in welchem neben dem Namen, dem Geburtsdatum und der Telefonnummer auch nach der Bankverbindung gefragt wird, auszufüllen und unterschrieben an die in dem Brief genannte Anschrift zurückzusenden beziehungsweise zu faxen.
Dass es sich dabei um eine Berliner Fax-Nummer beziehungsweise eine Adresse im unterfränkischen Birkenfeld handelt, die auch nicht ansatzweise mit dem Sitz des BdV in Norddeutschland in Verbindung zu bringen ist, dürfte längst nicht allen Empfängern auffallen.
Die Schreiben stammen jedoch nicht vom Bund der Versicherten. Nach ersten Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden handelt es sich bei der Adresse um die eines Postdienstleisters, welcher die Antwortschreiben ungeprüft an einen bislang unbekannten Auftraggeber weiterleitet.
Der Bund der Versicherten hat inzwischen die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Er warnt dringend davor, den Fragebogen auszufüllen und an den Absender weiterzuleiten. Denn andernfalls könnte es geschehen, dass das eigene Konto nicht etwa wie erhofft gefüllt, sondern geschröpft wird.(verpd)
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