Banken
sind nach einem aktuellen Urteil zur Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet,
wenn sie einem Kunden bei der Vermittlung eines geschlossenen Fonds vorenthalten,
wie viel Provision sie dafür erhalten.
Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen (Kick-back-Zahlungen) aufklären.
Denn nur so kann der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu kassieren, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 (Az.: XI ZR 56/06) in einem Fall, bei dem es um den Erwerb von Anteilen an einem Aktienfonds ging.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun mit einer Entscheidung Anfang 2009 (Az.: XI ZR 510/07) auf den Kauf von Anteilen geschlossener Fonds erweitert.
Dem Kläger wurde im Mai 2001 von einem Bank-Mitarbeiter der Erwerb von Anteilen an einem Medienfonds empfohlen. Der Kläger investierte daraufhin 50.000 Euro.
Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerte der Kläger seine Anteile zu einem Preis von 11.350 Euro. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er, dass ihn der Mitarbeiter der Bank seinerzeit nicht darüber aufgeklärt hatte, dass diese erhebliche Kick-back-Zahlungen für die Vermittlung der Fonds-Anteile erhielt.
Er vermutete daher, dass die Bank bei der Vermittlung mehr ihr eigenes und nicht sein Interesse im Auge hatte und zog gegen das Geldinstitut wegen Falschberatung vor Gericht.
Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt, dass sein Urteil aus dem Jahr 2006 nicht nur auf den Erwerb von Aktienfonds, sondern auch auf den Kauf geschlossener Fonds, wie etwa Immobilien, Schiffs-, Medien- und Windparkfonds anzuwenden ist.
Nach Überzeugung des Gerichts war zwischen dem Kläger und seiner Bank ein Beratungsvertrag zustande gekommen, welcher das Geldinstitut zur Aufklärung über Rückvergütungen im Sinne des Urteils vom 19.12.2006 verpflichtet hätte.
Denn angesichts der gezahlten Provisionen bestand für die Bank ein erheblicher Anreiz, dem Kläger die von ihr vermittelten Fondsanteile zu empfehlen. Darüber und über den damit verbundenen Interessenskonflikt hätte das Geldinstitut den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren müssen, so das Gericht.
Nur so wäre der Kläger in der Lage gewesen, das Verkaufsinteresse der Bank einzuschätzen und sich die Frage zu stellen, ob der Berater die Beteiligung an dem Fonds nur deswegen empfohlen hatte, weil sein Arbeitgeber daran in nicht unerheblichem Maße verdiente.
Das gilt umso mehr, als der Interessenskonflikt in dem zu entscheidenden Fall noch dadurch gesteigert wurde, dass die Bank für die Übernahme einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren drei Prozent des Kommanditkapitals sowie zusätzliche 100.000 Euro bei Erreichen einer bestimmten Platzierungsquote erhielt, so das Gericht.
Dazu heißt es in der Entscheidung: „Durch dieses gesteigerte Anreizsystem bestand eine erhöhte Gefahr, dass die im Kundeninteresse zu erfolgende, anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde.“
„Der Bundesgerichtshof entfacht mit seinem Beschluss zur Kick-back-Rechtsprechung bei geschlossenen Fonds im Bankensektor einen neuen Flächenbrand”, kommentiert der Anwalt des Klägers die BGH-Entscheidung.
Seiner Meinung nach wird mit dem Urteil die Gier des Vertriebes bestraft. „Wer sich als objektiver Berater ausgibt, hintenrum aber hohe Provisionen abkassiert, der haftet dafür, dass er diesen Sachverhalt verschweigt“, so der Jurist.
Geschädigten Kunden rät er: „Wurden die Anleger von ihrer Bank nicht über die Innenprovisionen aufgeklärt, können sie das Geldinstitut verklagen. Der Fonds wird dann rückabgewickelt.“ Konkret heiße das: „Der Anleger bekommt sein Geld zurück, die Bank im Austausch die oft wertlose Fondsbeteiligung.“
Da die Ansprüche erst drei Jahre nach Kenntnisnahme des Regelverstoßes der Bank verjähren, bestehen nach Einschätzung des Anwalts gute Chance, viele Altfälle aufzurollen.(verpd)
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