Wenn eine Krankenkasse den Beitrag erhöht, steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Doch gilt dieses Recht auch, wenn sich der Beitrag am Tage des Beginns der Mitgliedschaft erhöht?
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich der Beitrag der von ihnen gewählten Krankenkasse mit Beginn ihrer Mitgliedschaft erhöht. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1 KR 219/06).
Die Klägerin hatte zum 1.4.2004 ihre Krankenkasse gewechselt und war Mitglied einer Betriebskrankenkasse geworden. Als sie sich zu dem Kassenwechsel entschied, betrug deren Beitragssatz 12,8 Prozent. Doch genau am Tage des Versicherungsbeginns wurde der Beitrag auf 13,8 Prozent erhöht.
Unter Hinweis auf ihr Sonderkündigungsrecht wollte die Klägerin daraufhin erneut die Kasse wechseln. Doch die Betriebskrankenkasse dachte gar nicht daran, die Frau aus dem Vertrag zu entlassen.
In dem vor dem Hessischen Landessozialgericht ausgefochtenen Rechtsstreit trug die Kasse vor, dass der erhöhte Beitrag bereits am Tage der Mitgliedschaft der Klägerin gegolten habe. Von einer Beitragserhöhung könne daher keine Rede sein. Die Klägerin sei daher die nächsten 18 Monate an ihre Krankenkassenwahl gebunden.
Das sahen die Hessischen Richter anders. Sie gaben der Klage der Versicherten statt.
Erhöht eine Krankenkasse den Beitrag, so hat ein Versicherter das Recht, seine Mitgliedschaft zum Ablauf des auf die Erhöhung folgenden Monats zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn der Beginn der Mitgliedschaft des Versicherten mit einer Beitragserhöhung zusammentrifft.
Denn die Mitgliedschaft wird nicht erst mit dem Tage des Versicherungsbeginns, sondern mit der Ausübung des Wahlrechts begründet, in eine andere Krankenkasse zu wechseln – so das Gericht.
Die Beitrittserklärung zur Betriebskrankenkasse war aber in dem zu entscheidenden Fall bereits im Februar 2004 erfolgt. Da zu dieser Zeit ein günstigerer Beitragssatz galt, ergab sich für die Klägerin bei Versicherungsbeginn eine Beitragserhöhung, welche sie zu einem erneuten Kassenwechsel berechtigte.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
Das Sonderkündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung ist durch Schaffung des Gesundheitsfonds entfallen. Denn seit dem 1.1.2009 gelten einheitliche Beitragssätze.
Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts ist jedoch auch weiterhin von Bedeutung. Es betrifft nämlich auch jene Fälle, in denen eine Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht.(verpd)
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