Das Bundessozialgericht hat darüber entschieden, ob Krankenkassen für die Kosten der Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch eine häusliche Krankenpflege aufzukommen haben.
Muss ein Mitarbeiter eines häuslichen Pflegedienstes einem Pflegebedürftigen ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament per Injektion zuführen, so hat die Krankenkasse des Patienten gleichwohl die Kosten für die Verabreichung zu übernehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die häusliche Krankenpflege als solches ärztlich verordnet worden ist, so das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 25. August 2009 (Az.: B 3 KR 25/08 R – E).
Einer 1918 geborenen pflegebedürftigen Frau war von ihrem Hausarzt wegen Altersgebrechlichkeit ein Vitaminpräparat verschrieben worden. Dieses sollte der häusliche Pflegedienst einmal wöchentlich mittels einer intramuskulären Injektion verabreichen.
Weil es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament handelte, zahlte die Klägerin die Kosten für das Präparat selbst. Von ihrer Krankenkasse verlangte sie allerdings die Erstattung jener Kosten, welche ihr der Pflegedienst für die Injektion in Rechnung stellte.
Doch obwohl es für den Verabreichungszeitraum um den geringfügigen Betrag von 29,47 Euro ging, lehnte es die Kasse ab, die Kosten zu übernehmen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, nur für die Verabreichung solcher Medikamente in die Pflicht genommen werden zu können, für die sie auch hätte zahlen müssen. Das sei bei dem nicht verschreibungspflichtigen Vitaminpräparat jedoch nicht der Fall.
Doch das wollte die Rentnerin nicht einsehen. Sie zog trotz ihres hohen Alters vor Gericht. Mit Erfolg. Ebenso wie die Vorinstanz war auch das von der Krankenkasse in Revision angerufene Bundessozialgericht der Meinung, dass die Kasse die von der Klägerin eingeforderten Kosten zu übernehmen hat.
Auch wenn Krankenkassen durch Einführung des Gesundheits-Modernisierungsgesetzes von Ausnahmen abgesehen nicht mehr dazu verpflichtet sind, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu übernehmen, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass sie auch die Kosten für deren Verabreichung nicht mehr zu bezahlen haben.
Denn das ergibt sich nach Überzeugung der Richter weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung. Hätte der Gesetzgeber die Krankenkassen von entsprechenden Leistungen freistellen wollen, so hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.
Selbstverständlich darf ein Arzt einem Patienten auch nach Inkrafttreten des Gesundheits-Modernisierungsgesetzes nicht verschreibungspflichtige Medikamente verordnen, solange sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig und zweckmäßig erscheinen, so das Gericht. Daher sind auch die Kosten der Verabreichung solcher Präparate durch die häusliche Krankenpflege von den Krankenkassen zu erstatten, solange die Pflege als solches ärztlich verordnet worden ist.(verpd)
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