Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, ob der Käufer einer mit Mängeln behafteten Sache dem Verkäufer eine konkrete Frist zur Nachbesserung setzen muss oder ob ein „umgehend“ reicht.
Hat ein Käufer eine mit Mängeln behaftete Sache erworben, so muss er dem Verkäufer zur Nachbesserung keine konkrete Frist setzen. Es reicht vielmehr aus, wenn er eine „umgehende“ Mängelbeseitigung fordert. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist er dem Käufer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 12. August 2009 (Az.: VIII ZR 254/08).
Ein Mann hatte im Dezember 2005 zu einem Kaufpreis von knapp 35.000 Euro bei einem Autohändler einen Mercedes SL 230 Pagode (Baujahr 1966) erworben. Im Frühjahr des folgenden Jahres beanstandete er, dass der Motor des Oldtimers Mängel aufweisen würde.
Er forderte den Autohändler daher dazu auf, diese Mängel „umgehend“ zu beseitigen, denn andernfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeuges beauftragen.
Ein Mitarbeiter des Gebrauchtwagenhändlers erklärte daraufhin, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und sich unverzüglich wieder melden werde. Doch entweder hatte man die Sache bei dem Autohaus vergessen oder man setzte auf Zeit. Denn danach war das berühmte Schweigen im Walde.
Nachdem der Oldtimer-Besitzer in der Folgezeit mehrmals vergeblich versucht hatte, den Autohändler telefonisch zu erreichen, riss ihm Anfang April 2006 der Geduldsfaden. Er beauftragte wie angekündigt eine andere Werkstatt mit der Mängelbeseitigung. Die Reparaturkosten in Höhe von rund 2.200 Euro forderte er von dem Verkäufer des Fahrzeuges zurück.
Vergeblich, denn der Autohändler berief sich auf Paragraf 281 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) , in dem es heißt, dass ein Käufer einem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Die Formulierung „umgehend“ sei jedoch keine konkrete Frist, die Forderung daher unberechtigt.
Das sah das in erster Instanz angerufene Amtsgericht genauso. Auch eine vom Autokäufer beim Landgericht eingelegten Berufung hatte keinen Erfolg. Erst die in Revision angerufenen Richter des Bundesgerichtshofs kamen zu einem anderen Urteil. Sie gaben der Klage des geprellten Oldtimer-Fans statt.
Nach Ansicht des BGH ist es für eine erforderliche Fristsetzung gemäß Paragraf 281 Absatz 1 BGB nicht erforderlich, dass ein bestimmter Termin oder Zeitraum genannt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn ein Käufer einen Verkäufer dazu auffordert, einen Mangel „umgehend“ zu beseitigen.
Denn auch mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist.
Zweck der Fristsetzung ist es, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht. Dem aber wird nach Auffassung des Gerichts mit dem Wort „umgehend“ hinreichend Genüge getan.(verpd)
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