Freitag, der 30. Juli 2010 um 12:10 Uhr
« zurück | Artikel vom: 27.04.2009

Kurzsichtige Entscheidung

Das Leben arbeitswilliger Hartz IV-Empfänger kann manchmal ganz schön hart sein. Das belegt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, bei der es um die Erstattung der Kosten für eine Brille ging.

Ein Hartz IV-Empfänger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine Gleitsichtbrille durch die zuständige Arge. Das gilt auch dann, wenn er die Brille bei seiner Arbeit benötigt. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: L 5 B 422/08 AS).

Eine sehbehinderte Frau war im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederungs-Maßnahme zu einem ständigen Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtsbrille gezwungen. Weil ihr das Kopfschmerzen bereitete, beantragte sie bei der Arge die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille.

Doch die hielt die Arge offenkundig für überflüssigen Luxus. Sie lehnte daher das Begehren der Frau ab.

Die Hartz IV-Empfängerin wollte deswegen gegen die Arge klagen. Ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde jedoch wegen mangelnder Erfolgsaussichten vom Sozialgericht ebenso zurückgewiesen wie vom Landessozialgericht.

Schwerpunkt der Nutzung im privaten Bereich

Die Richter bestätigten zwar die Auffassung der Klägerin, dass die Arge neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger in das Erwerbsleben zu erbringen hat.

In diesem Rahmen besteht jedoch keine Verpflichtung, die Kosten für eine Gleitsichtbrille zu übernehmen.

Eine normale Brille ist anders als eine Arbeitsschutzbrille ein medizinisches Hilfsmittel, das unter die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Denn der Schwerpunkt der Nutzung einer solchen Brille liegt in der Regel nicht im beruflichen, sondern im privaten Bereich.

Kopfschmerzen als Alternative

Die Beschaffung einer Gleitsichtbrille anstatt die Nutzung zweier Brillen erleichtert lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilnahme am Arbeitsleben, heißt es in der Begründung der ablehnenden Entscheidung.

Will die Klägerin eine Gleitsichtbrille nutzen, so muss sie die Brille entweder selber bezahlen oder ersatzweise mit ihren Kopfschmerzen oder dem ständigen Wechsel zwischen Nah- und Fernbrille leben. Denn die Anschaffung einer Gleitsichtbrille dürfte ihr auch ihre Krankenkasse nicht finanzieren.(verpd)



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.


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