Dienstag, der 07. September 2010 um 17:51 Uhr
« zurück | Artikel vom: 03.08.2009

Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung

Ein Beamten-Ehepaar hatte ihrem unerfüllten Kinderwunsch mit ärztlicher Unterstützung nachgeholfen. Als die Beihilfe die Kosten nicht übernehmen wollte, landete der Fall vor Gericht.

Ist die ungewollte Kinderlosigkeit eines Beamten-Ehepaares auf eine körperliche Störung des Mannes zurückzuführen, so hat dieser keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen durch den Dienstherren, wenn bei dessen Frau eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 10 A 10309/09.OVG).

Geklagt hatte ein Bundesbeamter, dessen Ehefrau als Beamtin des Landes Rheinland-Pfalz tätig war. Das Paar wünschte sich sehnlichst ein gemeinsames Kind. Doch dieser Wunsch war wegen einer nur eingeschränkten Fruchtbarkeit des Mannes auf natürlichem Weg nicht zu verwirklichen. Die Eheleute entschlossen sich daher zu einer künstlichen Befruchtung in Form einer In-vitro-Fertilisation.

Weil die entsprechende Behandlung am Körper der Frau und nicht an seinem Körper durchgeführt wurde, lehnte es die Beihilfestelle des Mannes ab, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Ehefrau des Klägers hatte mit ihrem Beihilfebegehren ebenfalls keinen Erfolg. Denn deren Beihilfestelle berief sich darauf, dass die Kinderlosigkeit auf ihren Ehemann zurückzuführen sei und daher kein Erstattungsanspruch bestehe (sogenanntes Verursacherprinzip).

Ebenso wie das Verwaltungsgericht wies nun auch das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz die Klage des Ehemanns gegen seine Beihilfestelle als unbegründet zurück.

Gleichbehandlung mit Kassenmitgliedern

Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nur dann Leistungen vorsehen, wenn die Behandlung am Körper des Beihilfeberechtigten durchgeführt wird. Denn damit findet eine Gleichbehandlung mit Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung statt.

Dieses Prinzip ist auch dann anzuwenden, wenn die beamtete Ehefrau eines Beamten unter Hinweis auf das Verursacherprinzip ebenfalls keinen Anspruch auf Beihilfe hat. Nach Auffassung des Gerichts liegt es nämlich im Ermessen des jeweiligen Dienstherren, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zu bestimmen und sich zwischen verschiedenen Erstattungssystemen zu entscheiden.

Nicht abgestimmte Systeme

Sind die Systeme von Bund und Ländern wie in dem zu entscheidenden Fall nicht aufeinander abgestimmt, so ist es nach Überzeugung der Richter nicht Aufgabe eines der Leistungsträger, die Leistungslücke zu seinem Nachteil zu schließen.

Das Ehepaar hat die Kosten für die künstliche Befruchtung folglich selber zu zahlen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht jedoch eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ob der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, war nicht zu erfahren.(verpd)



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



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