Beschäftigte, die auf dem Weg von beziehungsweise zu ihrer Arbeit ihr Fahrzeug auftanken wollen und dabei verunglücken, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen ihrer Berufsgenossenschaft. Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Az.: S 14 U 3/09).
Ein Mann war mit seinem Motorrad auf dem Heimweg von seiner Arbeit, als ihm in den Sinn kam, noch schnell tanken zu können. Dazu verließ er den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung. Noch bevor er den direkten Weg wieder erreicht hatte, stürzte er und verletzte sich schwer. Wegen der Verletzungsfolgen wollte der Verunfallte seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Doch diese sah das Unglück nicht als Wegeunfall an. Sie weigerte sich daher, dem Verletzten Versicherungsschutz zu gewähren. Das wollte der Mann nicht akzeptieren.
Doch mit seiner gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft gerichteten Klage hatte der Motorradfahrer keinen Erfolg. Arbeitnehmer stehen zwar grundsätzlich auf dem direkten Weg zwischen ihrer Arbeitsstätte und ihrer Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wird dieser Weg jedoch unterbrochen oder verlassen, so ist eine Berufsgenossenschaft nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Das Auftanken eines für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs ist jedoch grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt, so das Gericht.
Die Sache wäre nach Aussage des Gerichts nur dann anders zu entscheiden gewesen, wenn der Versicherte aus unerwarteten Gründen hätte tanken müssen, etwa wegen einer Umleitung des Verkehrs oder nach einem längeren Stau, bei dem der Motor des Fahrzeugs in Betrieb war und Kraftstoff verbraucht hat.
Das Hessische Landessozialgericht war in einer Entscheidung aus dem Frühjahr 2008 (Az.: L 3 U 195/07) zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Auch in diesem Fall hatte ein Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeit einen Umweg in Kauf genommen, um sein Fahrzeug zu betanken.
Dass selbst kleine Abweichungen vom direkten Weg zur Arbeit den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung kosten, belegen zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus dem Einter 2008 (Az.: B 2 U 17/07 R und B 2 U 15/07 R). In beiden Fällen hatten die Kläger den Weg zu ihrer Arbeit um nur wenige Meter verlassen, um Lebensmittel für die Arbeitspause zu kaufen. Doch das reichte aus, um nicht mehr unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft zu stehen.(verpd)
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