Wer
ist für angeblich unberechtigte Abbuchungen von einer Kreditkarte verantwortlich
– der Kunde oder sein Geldinstitut?
Widerruft ein Bankkunde Geldüberweisungen, weil er die der Abbuchung zugrundeliegenden Einkäufe bestreitet, so ist es Sache des Geldinstituts zu beweisen, dass die Kreditkartengeschäfte von dem Kunden getätigt wurden – oder dass er für den Missbrauch der Kreditkarte verantwortlich ist. Kann das Geldinstitut keinen entsprechenden Beweis erbringen, so muss es dem Kunden den abgebuchten Betrag gutschreiben, so das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil (Az.: 242 C 28708/08).
Die Klägerin hatte mit ihrer Bank einen Vertrag über eine MasterCard abgeschlossen. Nachdem sie die Kreditkarte monatelang ohne Probleme benutzt hatte, tauchten plötzlich Abbuchungen auf, die sie nach ihren Angaben nicht veranlasst hatte.
Die Karte wurde daraufhin gesperrt und durch eine neue Kreditkarte ersetzt. Die unrechtmäßig abgebuchten Beträge wurden der Klägerin von ihrer Bank erstattet. Nur einen Monat später wiederholte sich das Spiel. Die Klägerin erstattete Strafanzeige und versicherte eidesstattlich, die Umsätze nicht getätigt zu haben.
Auch mit der daraufhin ausgestellten dritten MasterCard hatte die Klägerin kein Glück. Schon kurz nach deren Übersendung stellte die Frau fest, dass ihr Konto erneut mit Abbuchungen belastet wurde, die sie nicht veranlasst haben wollte.
Doch dieses Mal lehnte es die Bank ab, ihr die angeblich zu Unrecht abgebuchten Beträge zu erstatten. In dem sich anschließenden Rechtsstreit vertrat das Geldinstitut die Auffassung, dass die Klägerin die Abbuchungen entweder selbst veranlasst haben müsse oder aber Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft habe, die Karte zu missbrauchen.
Die Bank wollte auch nicht ausschließen, dass die Klägerin ihren Computer unzureichend geschützt, und so Dritten bei Interneteinkäufen einen Zugriff auf die Kartendaten ermöglicht hatte.
Den Vorwurf des Sorgfaltsverstoßes begründete das Geldinstitut unter anderem damit, dass die angeblichen Fehlabbuchungen immer wieder durch die gleichen Händler veranlasst wurden. Das legt nach Ansicht der Bank den dringenden Verdacht nahe, dass diese Händler nur durch entsprechende Einkäufe oder aber durch die Fahrlässigkeit der Kundin an die Kreditkartendaten gekommen sein können.
Doch all das konnte das Gericht nicht überzeugen. Es gab der Klage der Frau auf Gutschrift der angeblich unrechtmäßig abgebuchten Beträge statt.
Behauptet der Besitzer einer Kreditkarte, dass von seinem Kartenkonto Beträge für Zahlungen abgebucht wurden, die er nicht veranlasst hat, so ist es Sache des Kreditinstituts nachzuweisen, dass die Umsätze tatsächlich durch den Kunden getätigt wurden, oder dass er für den Missbrauch der Karte verantwortlich ist.
Eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Kunden findet zumindest so lange nicht statt, wie sich die Bank mit Behauptungen wie etwa der, dass ihr Kunde nicht sorgfältig genug mit den Kartendaten umgegangen ist, auf reine Vermutungen stützt, so das Gericht.
Das gilt auch für die Behauptung der Bank, dass der Computer der Klägerin möglicherweise durch einen Virus verseucht war. Denn selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, würde dies nur eine von mehreren Möglichkeit bedeuten, wie unbefugte Dritte ohne Zutun der Klägerin an die Kreditkartendaten gekommen sein können.
Fakt ist, dass die Kartendaten bei dem Einsatz der Kreditkarte allen möglichen Personen bekannt werden, beispielsweise auch Mitarbeitern der Bank. Nach Überzeugung des Gerichts ist es daher ohne Weiteres möglich, dass ein unrechtmäßiger Datentransfer auch ohne Verschulden des Kreditkarteninhabers zustande kommen kann.
In dem zu entscheidenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Belastung des Kreditkartenkontos wiederholt durch Unternehmen erfolgte, deren Berechtigung die Klägerin bereits nach den ersten Missbrauchsfällen bestritten hatte. Die Bank kann daher ihr Risiko, dass sie das Geld von den Händlern nicht mehr zurück erhält, nicht auf die Klägerin abwälzen.
Hätte sich die Bank absichern wollen, so hätte sie Vorsorge dafür treffen müssen, dass Abbuchungen von Händlern, gegen welche die Klägerin Einspruch eingelegt hatte, nicht mehr möglich waren. Das aber hatte sie versäumt. Der Klage wurde daher auch aus diesem Grund stattgegeben.
Dass die Entscheidung des Münchener Amtsgerichts kein Freibrief für den sorglosen Umgang mit Kredit- und EC-Karten darstellt, belegt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2005.
Das Gericht hatte seinerzeit entschieden, dass sich Kartenbesitzer in kurzen Abständen darüber vergewissern müssen, dass sich das Plastikgeld noch in ihrem Besitze befindet. Bemerken Sie einen Verlust erst nach längerer Zeit, so sind sie in vollem Umfang für einen missbräuchlichen Verlust verantwortlich.
Hinweise zum sicheren Umgang mit Kredit- und EC-Karten sowie Tipps, wie man sich bei einem möglichen Verlust verhalten sollte, sind auf der Internetseiten www.kartensicherheit.de zu finden. Hier steht auch ein kostenloser Notfall-Pass mit wichtigen Telefonnummern zum Download zur bereit.(verpd)