Für die Folgen von Arbeitsunfällen kann normalerweise die Berufsgenossenschaft und nicht der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Doch was ist, wenn ein Arbeitgeber einen Beschäftigten zu besonders risikoreichem Tun veranlasst hat?
Der Grundsatz, dass ein Arbeitgeber von einem Beschäftigten nach einem Berufsunfall nur dann beansprucht werden kann, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, bleibt auch in solchen Fällen gültig, in denen dem Arbeitgeber bewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil vom 14. Juli 2009 entschieden (Az.: 13 Sa 2141/08).
Dem Urteil lag die Klage einer in einer Tierarztklinik tätigen Hilfstierpflegerin zugrunde. Die Klägerin wurde von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen. Dabei wurde die Frau so schwer verletzt, dass ihr eine Prothese eines Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste.
Dem Biss vorausgegangen war eine Anweisung ihres Vorgesetzten, den zwischenzeitlich entwichenen Kater wieder einzufangen. Die immer noch erheblich unter den Folgen des Bisses leidende Klägerin warf ihrem Arbeitgeber daher vor, sich bewusst fahrlässig verhalten und ihre Verletzung in Kauf genommen zu haben.
Sie forderte ihn beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung daher zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld auf – jedoch vergeblich. Denn wie bereits das in der Vorinstanz angerufene Arbeitsgericht wies nun auch das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts steht den Forderungen der Hilfstierpflegerin Paragraf 104 Absatz 1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) entgegen, in dem es heißt, dass ein Unternehmer gegenüber einem Beschäftigten in Fällen eines Arbeitsunfalls nur dann zur Haftung verpflichtet ist, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat.
Von Vorsatz oder zumindest bedingtem Vorsatz wollte das Gericht jedoch nicht ausgehen. Der Arbeitgeber musste zwar wissen, dass es beim Fangen eines renitenten Tieres in einer Tierklinik durchaus zu Verletzungen kommen kann.
Das Gericht hielt es jedoch für offenkundig, dass es der Arbeitgeber nicht billigend in Kauf genommen hat, dass es zu einer derart schwerwiegenden Verletzung seiner Mitarbeiterin kam.
Dem beklagten Arbeitgeber kann nach Auffassung des Gerichts allenfalls ein bewusst fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, weil er darauf vertraute, dass es zu keiner schwerwiegenden Verletzung der Klägerin kommen werde. Bei fahrlässigem Verhalten greift aber das Haftungsprivileg des Paragrafen 104 SGB VII.
Grund dieser Haftungsbeschränkung ist es, dass bei Arbeitsunfällen an die Stelle der privatrechtlichen Haftung die sozialversicherungs-rechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft tritt. Dadurch ist gewährleistet, dass einem Beschäftigten stets ein solventer Partner zur Verfügung steht, an den er sich mit seinen Ansprüchen wenden kann. Außerdem werden Konfliktsituationen im Betrieb durch zivilrechtliche Haftungsfragen vermieden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Obwohl dadurch auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen ist und die gesetzliche Unfallversicherung dies nur teilweise kompensiert, halten die Richter diese zivilrechtliche Haftungsbeschränkung für verfassungskonform.(verpd)
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