Dienstag, der 07. September 2010 um 17:54 Uhr
« zurück | Artikel vom: 30.03.2010

Folgenreiche Rückenschmerzen

Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung leistet nur, wenn eine Erkrankung unerwartet eintritt. Ein Gericht hatte zu klären, ob ein Versicherer zahlen muss, wenn Krankheitssymptome bei Abschluss der Versicherung bekannt waren, die richtige Diagnose aber erst später erfolgte.

Erfährt ein Versicherter erst nach Buchung einer Reise, dass er an einem Bandscheibenvorfall leidet, so hat er Anspruch auf Leistungen seiner Reiserücktrittskosten-Versicherung. Das gilt auch dann, wenn er bereits vor der Buchung wegen Rückenschmerzen ärztlich behandelt wurde, so das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 613/09).

Als Inhaber einer "goldenen" Kreditkarte genoss der Kläger für alle mit der Karte bezahlten Reisen Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

Mitte Oktober traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Nachdem sich die Beschwerden zunächst gebessert hatten, suchte er einen Monat später wegen erneuter Rückenschmerzen einen Orthopäden auf. Dieser verordnete ihm Krankengymnastik und Massagen.

Anfang Dezember buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Südamerikareise, die im Februar des Folgejahres stattfinden sollte. Den Preis für die Reise von knapp 11.500 Euro bezahlte er mit seiner Kreditkarte.

Rückenschmerzen oder Bandscheibenvorfall?

Weil ihm sein Rücken weiterhin Probleme bereitete, begab sich der Kläger knapp zwei Wochen später in die Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest.

Der Neurologe hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Nach dieser Diagnose war es aus medizinischer Sicht ausgeschlossen, dass der Kläger die geplante Reise antreten konnte.

Er entschloss sich daher dazu, die Reise zu stornieren. Die von dem Reiseveranstalter berechneten Stornokosten in Höhe von mehr als 7.600 Euro machte er abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 20 Prozent gegenüber seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer geltend.

Doch der Versicherer verweigerte die Kostenübernahme. Begründung: Der Bandscheibenvorfall sei angesichts der bereits vor Abschluss des Reisevertrages bestehenden Rückenbeschwerden des Klägers nicht als "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen.

Keine unerwartete Erkrankung?

Der verhinderte Reisende zog daher vor Gericht - mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts stellt der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Bedingungen dar. Der Reiserücktrittskosten-Versicherer hat dem Kläger daher zu Unrecht die Leistung verweigert.

Als unerwartet ist eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht eines Versicherten nicht voraussehbar ist, so das Gericht. Von einer solchen Erkrankung ist im Fall des Klägers auszugehen. Denn allein wochenlange Rückenschmerzen lassen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer noch lange nicht den Schluss zu, dass er unter einem Bandscheibenvorfall leidet.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Diagnose

Das gilt erst recht, wenn den Beschwerden wie in dem zu entscheidenden Fall ein Trauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist. Und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt hat nach gründlichen Untersuchungen keinen Bandscheibenvorfall festgestellt.

Da der Bandscheibenvorfall erst nach Buchung der Reise diagnostiziert wurde, handelt es sich um eine für den Kläger unerwartet schwere Erkrankung, für welche der Reiserücktrittskosten-Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. (verpd)



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



News Topliste
Werbung
leer
Vergleichsrechner
leer
Als Rundum-Versicherer ist die LVM Agentur Neuenfeld & Reichelt oHG für Sie ein Ansprechpartner für alle Versicherungen.
Footer
Abstand Footer
Google
Lesezeichen Google
Mr. Wong
Lesezeichen Mr. Wong
Delicious
Lesezeichen Delicious
Linkarena
Lesezeichen LinkArena
Bookmark Logopate AGB    Impressum    Sitemap    CopyCopyright SeSoft (Datenbank-Spezialist) Hohen Neuendorf    Logopate (Werbeagentur) Hohen Neuendorf