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| Bild: Thomas Weichelt - Fachanwalt für Familienrecht Beschreibung: Rechtsanwalt Thomas Weichelt ist seit über 7 Jahren in unserem Büro in Neubrandenburg tätig und bearbeitet vor allem familienrechtliche und strafrechtliche Mandate. Zusätzlich werden gesellschaftsrechtliche Verfahren betreut. Rechte: © Anke Haudelet - April 2006 |
Familienrechtliche Verfahren sind insbesondere das Ehescheidungsverfahren, Verfahren zur Regelung von Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsansprüchen, Kindesunterhalt, Vaterschaftsanfechtungs- oder Feststellungsverfahren, Verfahren zur Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts. Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens werden auch der Versorgungsausgleich (Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte) und andere mit der Ehescheidung im Zusammenhang stehende Fragen geklärt.
Der Scheidungsantrag muss beim Familiengericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Sie können den Scheidungsantrag also nicht selbst beim Gericht einreichen.
Normalerweise sind bei einem Ehescheidungsverfahren beide Ehepartner anwaltlich vertreten. Ausnahmsweise ist ein Ehescheidungsverfahren mit einem Rechtsanwalt möglich, nämlich dann, wenn bereits im Vorfeld alle mit der Ehescheidung im Zusammen-hang stehenden Fragen (z. B. Festlegung von Kindesunterhalt, Aufteilung von Vermögen, Sorgerecht für Kinder) geklärt sind. Es ist in einem solchen Falle möglich, dass nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der anwaltlich vertretene Partner reicht dann den Scheidungsantrag ein. Der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner stimmt der Ehescheidung dann zu, eigene Anträge kann der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner aber nicht stellen. Da der Rechtsanwalt ein Interessenvertreter ist, ist es entgegen der weit verbreiteten Ansicht nicht möglich, dass beide Partner vom gleichen Anwalt vertreten werden. Wenn eine Ehescheidung mit einem Rechtsanwalt erfolgt, dann ist der Antragsteller anwaltlich vertreten und der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten. Der Antragsgegner sollte sich stets darüber bewusst sein, dass ein ungleiches Kräfteverhältnis vorliegt, wenn der andere Ehepartner anwaltlich vertreten ist und er selbst nicht. Ein Ehescheidungsverfahren mit einem Rechtsanwalt durchzuführen, birgt also für den Antragsgegner gewisse Risiken und sollte nur auf einfache Ehescheidungen beschränkt sein, bei denen sich die Ehepartner über Scheidungsfolgen ohnehin schon vollständig und einvernehmlich verständigt haben.
| [1] | Sie nehmen Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, der im Bereich des Familienrechts tätig ist (persönlich oder online). |
| [2] | Der Rechtsanwalt prüft die Voraussetzungen der Ehescheidung. Wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen wird der Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen. Diesen Scheidungsantrag wird das Gericht an den anderen Ehepartner zustellen, so dass dieser spätestens dann über das Scheidungsbegehren informiert wird. |
| [3] | Das Familiengericht übersendet Fragbögen zum Versorgungsausgleich. In diesen Frage-bögen müssen Sie angeben, ob Sie während der Ehezeit Rentenanrechte erworben haben. Diese Fragebögen müssen Sie ausfüllen, wobei Ihnen bei Bedarf die Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt und Landesversicherungsanstalt behilflich sein können. |
| [4] | Anhand Ihrer Fragebögen zum Versorgungsausgleich wird das Gericht Auskünfte beim Versicherungsträger einholen. Der Versicherungsträger (Landesversicherungsanstalt für Arbeiter oder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) wird dann Ihre bisher erworbenen Rentenanrechte ermitteln. Falls Sie bereits einen Antrag auf Kontenklärung bei Ihrem Versicherungsträger gestellt haben, wird der Versicherungsträger die Auskunft ohne weiteres an das Gericht übermitteln. Falls Ihre rentenrechtlichen Zeiten noch nicht eindeutig geklärt sind, setzt sich die BfA oder LVA mit Ihnen in Verbindung, um Ihre rentenrechtlichen Versicherungszeiten zu klären. |
| [5] | Nach dem Vorliegen der Versicherungsauskünfte wird das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumen.( Manche Gericht beraumen den Verhandlungstermin auch vorher an und holen dann die Einkünfte des Versicherungsträgers ein.) Im Ehescheidungstermin wird dann durch den Richter die Ehescheidung ausgesprochen. Wenn weitere mit der Ehescheidung im Zusammenhang stehende Fragen geklärt werden sollen, muss von einem der Ehepartner vorher ein Antrag eingereicht werden. Anträge können im Scheidungsverfahren nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. |
| [6] | Wenige Wochen nach dem Scheidungstermin wird Ihnen das Scheidungsurteil in schriftlicher Form zugestellt. Wenn keiner der Ehepartner gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt, ist das Verfahren damit beendet. |
Im Scheidungsverfahren sollen die Ehepartner zur Zerrüttung der Ehe angehört werden. Die meisten Gerichte ordnen das persönliche Erscheinen der Ehepartner an, so dass Sie beim Gericht erscheinen müssen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
Manche Rechtsanwaltskanzleien bestehen darauf, dass der Mandant persönlich im Büro erscheint. Bei uns können Sie die nötigen Informationen auch online einreichen oder telefonisch mitteilen. Ganz ohne Papier geht es jedoch in keinem Falle. Stets benötigen wir eine schriftliche Vollmacht. Ein entsprechendes Formular stellen wir zum Download zur Verfügung.
Das online-Verfahren ist vor allem für einverständliche Ehescheidungen geeignet, bei denen es zwischen den Ehepartnern keine Streitigkeiten gibt und es eigentlich nur um die Formalie der Ehescheidung geht. Weniger empfehlenswert ist der Onlinekontakt, wenn viele mit der Ehescheidung im Zusammenhang stehende Fragen noch nicht geklärt sind. Wenn Sie sich beispielsweise über Unterhaltszahlungen, über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimungsrecht für die Kinder nicht einig sind, ist der persönliche Kontakt zu Anwalt eher zu empfehlen.
Da auch bei einem anfänglich einfach gelagerten Sachverhalt im Laufe des Scheidungsverfahrens Streitigkeiten auftreten können, ist es ratsam, den mit der Ehescheidung beauftragten Rechtsanwalt in einem erreichbaren Umkreis zu haben. Sollten sich entgegen der anfänglichen Erwartung Probleme oder Streitigkeiten ergeben, kann dann der Rechtsanwalt immer noch persönlich aufgesucht werden. Wir empfehlen unsere Kanzlei vorwiegend den scheidungswilligen Ehepartnern in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. In diesen Bundesländern sind wir bemüht, auch die vor dem Familiengericht anstehenden Termine selbst wahrzunehmen.
Ein unübersehbarer Vorteil ist, dass Sie zeitlich flexibel sind und sich nicht an Büro- oder Geschäftszeiten des Anwalts halten müssen. Sie können den Scheidungsauftrag zu jeder Tages- oder Nachtzeit erteilen. Zeitraubende Besuche beim Anwalt entfallen.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens setzen sich zusammen aus Anwaltskosten
und Gerichtsgebühren. Die Höhe der Kosten ist gesetzlich geregelt
und daher grundsätzlich nicht verhandelbar. Nach § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung
und § 21 der Berufsordnung der Rechtsanwälte darf eine geringere als
die gesetzliche Gebühr grundsätzlich nicht vereinbart werden. Wenn
eine höhere als die gesetzliche Gebühr gefordert werden soll, muss
dies vorher und schriftliche vereinbart werden. Die Höhe der Anwaltskosten
und Gerichtsgebühren ist abhängig vom sogenannten Gegenstandswert.
Der Gegenstandswert ermittelt sich in der Regel aus dem dreimonatigem Nettoeinkommen
beider Ehepartner. Für ein Kind werden 250,00 € vom Gegenstandswert
abgezogen. Für den bei jeder Ehescheidung zu regelnden Versorgungsausgleich
werden 1.000,00 € zum Gegenstandswert hinzu addiert. Beispiel: Sie haben
ein Nettoinkommen von 800,00 €. Ihr Ehepartner hat ein Nettoeinkommen von
1.500,00 €. Sie haben ein Kind. Es wird vor Gericht zum Ehescheidungsantrag
und zum Versorgungsausgleich verhandelt. Der Gegenstandswert beträgt 3
x (800 +1 .500) - 250 + 500 = 7.150,00 €. In einem solchem Falle würden
die Gerichtskosten und die Anwaltskosten für einen Rechtsanwalt insgesamt
etwa 1.415,00 € betragen.
Bei geringen Einkommensverhältnissen können Sie Prozesskostenhilfe
beantragen. Einen entsprechendes Formular stellen wir zum Download zur Verfügung.
Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist unabhängig von der Art der Beauftragung des Rechtsanwalts. Das gerichtliche Scheidungsverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag des Rechtsanwalts beim Gericht eingeleitet. Der Unterschied besteht lediglich in der Art der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt. Sämtliche für die Ehescheidung relevanten Daten werden online oder per Telefon vom Mandanten an den Rechtsanwalt übermittelt. Ganz ohne Papier geht es jedoch nicht. Der mit dem Scheidungsverfahren beauftragte Rechtsanwalt benötigt eine schriftliche Vollmacht. Diese stellen wir zum Download zur Verfügung.
Zunächst benötigen wir eine Vollmacht. Diese können Sie sich hier herunterladen, unterzeichnen und dann an den Rechtsanwalt senden. Weiterhin wird ein Heiratsurkunde und für den Fall, dass sie Kinder haben, die Geburtsurkunden der Kinder benötigt. Falls Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, muss auch dieser eingereicht werden. Die Unterlagen können Sie uns per Post zusenden oder eingescannt per e-mail an weichelt[at]msw-anwalt.de im Dateiformat pdf, gif, pcx, jpg schicken. © MSW (Apr. 2006)
| Mattis- Schwarz- Weichelt Rechtsanwaltspartnerschaft |
Anwalt
| Rechtsanwalt Neubrandenburg | Burg Stargard |
| Woldegker Str. 27 17033 Neubrandenburg |
Telefon: 0395 / 57 06 241 Telefax: 0395 / 57 06 242 |
| Dewitzer Chaussee 5 17094 Burg Stargard |
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