Freitag, der 30. Juli 2010 um 12:12 Uhr
« zurück | Artikel vom: 01.05.2006

Familienrecht: Fragen und Antworten

Thomas Weichelt - Fachanwalt für Familienrecht © Anke Haudelet
Bild: Thomas Weichelt - Fachanwalt für Familienrecht
Beschreibung: Rechtsanwalt Thomas Weichelt ist seit über 7 Jahren in unserem Büro in Neubrandenburg tätig und bearbeitet vor allem familienrechtliche und strafrechtliche Mandate. Zusätzlich werden gesellschaftsrechtliche Verfahren betreut.
Rechte: © Anke Haudelet - April 2006

Welche Sachverhalte gehören zum Familienrecht?

Familienrechtliche Verfahren sind insbesondere das Ehescheidungsverfahren, Verfahren zur Regelung von Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsansprüchen, Kindesunterhalt, Vaterschaftsanfechtungs- oder Feststellungsverfahren, Verfahren zur Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts. Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens werden auch der Versorgungsausgleich (Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte) und andere mit der Ehescheidung im Zusammenhang stehende Fragen geklärt.

Muss ich beim Ehescheidungsverfahren unbedingt einen Rechtsanwalt nehmen?

Der Scheidungsantrag muss beim Familiengericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Sie können den Scheidungsantrag also nicht selbst beim Gericht einreichen.

Müssen bei einem Ehescheidungsverfahren beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein?

Normalerweise sind bei einem Ehescheidungsverfahren beide Ehepartner anwaltlich vertreten. Ausnahmsweise ist ein Ehescheidungsverfahren mit einem Rechtsanwalt möglich, nämlich dann, wenn bereits im Vorfeld alle mit der Ehescheidung im Zusammen-hang stehenden Fragen (z. B. Festlegung von Kindesunterhalt, Aufteilung von Vermögen, Sorgerecht für Kinder) geklärt sind. Es ist in einem solchen Falle möglich, dass nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der anwaltlich vertretene Partner reicht dann den Scheidungsantrag ein. Der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner stimmt der Ehescheidung dann zu, eigene Anträge kann der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner aber nicht stellen. Da der Rechtsanwalt ein Interessenvertreter ist, ist es entgegen der weit verbreiteten Ansicht nicht möglich, dass beide Partner vom gleichen Anwalt vertreten werden. Wenn eine Ehescheidung mit einem Rechtsanwalt erfolgt, dann ist der Antragsteller anwaltlich vertreten und der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten. Der Antragsgegner sollte sich stets darüber bewusst sein, dass ein ungleiches Kräfteverhältnis vorliegt, wenn der andere Ehepartner anwaltlich vertreten ist und er selbst nicht. Ein Ehescheidungsverfahren mit einem Rechtsanwalt durchzuführen, birgt also für den Antragsgegner gewisse Risiken und sollte nur auf „einfache“ Ehescheidungen beschränkt sein, bei denen sich die Ehepartner über Scheidungsfolgen ohnehin schon vollständig und einvernehmlich verständigt haben.

Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?

[1] Sie nehmen Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, der im Bereich des Familienrechts tätig ist (persönlich oder online).
[2] Der Rechtsanwalt prüft die Voraussetzungen der Ehescheidung. Wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen wird der Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen. Diesen Scheidungsantrag wird das Gericht an den anderen Ehepartner zustellen, so dass dieser spätestens dann über das Scheidungsbegehren informiert wird.
[3] Das Familiengericht übersendet Fragbögen zum Versorgungsausgleich. In diesen Frage-bögen müssen Sie angeben, ob Sie während der Ehezeit Rentenanrechte erworben haben. Diese Fragebögen müssen Sie ausfüllen, wobei Ihnen bei Bedarf die Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt und Landesversicherungsanstalt behilflich sein können.
[4] Anhand Ihrer Fragebögen zum Versorgungsausgleich wird das Gericht Auskünfte beim Versicherungsträger einholen. Der Versicherungsträger (Landesversicherungsanstalt für Arbeiter oder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) wird dann Ihre bisher erworbenen Rentenanrechte ermitteln. Falls Sie bereits einen Antrag auf Kontenklärung bei Ihrem Versicherungsträger gestellt haben, wird der Versicherungsträger die Auskunft ohne weiteres an das Gericht übermitteln. Falls Ihre rentenrechtlichen Zeiten noch nicht eindeutig geklärt sind, setzt sich die BfA oder LVA mit Ihnen in Verbindung, um Ihre rentenrechtlichen Versicherungszeiten zu klären.
[5] Nach dem Vorliegen der Versicherungsauskünfte wird das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumen.( Manche Gericht beraumen den Verhandlungstermin auch vorher an und holen dann die Einkünfte des Versicherungsträgers ein.) Im Ehescheidungstermin wird dann durch den Richter die Ehescheidung ausgesprochen. Wenn weitere mit der Ehescheidung im Zusammenhang stehende Fragen geklärt werden sollen, muss von einem der Ehepartner vorher ein Antrag eingereicht werden. Anträge können im Scheidungsverfahren nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
[6] Wenige Wochen nach dem Scheidungstermin wird Ihnen das Scheidungsurteil in schriftlicher Form zugestellt. Wenn keiner der Ehepartner gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt, ist das Verfahren damit beendet.

Muss ich im Scheidungsverfahren eigentlich unbedingt beim Gericht erscheinen?

Im Scheidungsverfahren sollen die Ehepartner zur Zerrüttung der Ehe angehört werden. Die meisten Gerichte ordnen das persönliche Erscheinen der Ehepartner an, so dass Sie beim Gericht erscheinen müssen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.

Muss ich im Scheidungsverfahren eigentlich unbedingt zu einem Rechtsanwalt gehen?

Manche Rechtsanwaltskanzleien bestehen darauf, dass der Mandant persönlich im Büro erscheint. Bei uns können Sie die nötigen Informationen auch online einreichen oder telefonisch mitteilen. Ganz ohne Papier geht es jedoch in keinem Falle. Stets benötigen wir eine schriftliche Vollmacht. Ein entsprechendes Formular stellen wir zum Download zur Verfügung.

Für wen ist die Online-Scheidung empfehlenswert und wer sollte lieber persönlich der Rechtsanwalt aufsuchen?

Das online-Verfahren ist vor allem für einverständliche Ehescheidungen geeignet, bei denen es zwischen den Ehepartnern keine Streitigkeiten gibt und es eigentlich nur um die Formalie der Ehescheidung geht. Weniger empfehlenswert ist der Onlinekontakt, wenn viele mit der Ehescheidung im Zusammenhang stehende Fragen noch nicht geklärt sind. Wenn Sie sich beispielsweise über Unterhaltszahlungen, über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimungsrecht für die Kinder nicht einig sind, ist der persönliche Kontakt zu Anwalt eher zu empfehlen.

Da auch bei einem anfänglich einfach gelagerten Sachverhalt im Laufe des Scheidungsverfahrens Streitigkeiten auftreten können, ist es ratsam, den mit der Ehescheidung beauftragten Rechtsanwalt in einem erreichbaren Umkreis zu haben. Sollten sich entgegen der anfänglichen Erwartung Probleme oder Streitigkeiten ergeben, kann dann der Rechtsanwalt immer noch persönlich aufgesucht werden. Wir empfehlen unsere Kanzlei vorwiegend den scheidungswilligen Ehepartnern in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. In diesen Bundesländern sind wir bemüht, auch die vor dem Familiengericht anstehenden Termine selbst wahrzunehmen.

Welchen Vorteil hat eigentlich die Online-Scheidung?

Ein unübersehbarer Vorteil ist, dass Sie zeitlich flexibel sind und sich nicht an Büro- oder Geschäftszeiten des Anwalts halten müssen. Sie können den Scheidungsauftrag zu jeder Tages- oder Nachtzeit erteilen. Zeitraubende Besuche beim Anwalt entfallen.

Welche Kosten entstehen bei einem Scheidungsverfahren?

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens setzen sich zusammen aus Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Die Höhe der Kosten ist gesetzlich geregelt und daher grundsätzlich nicht verhandelbar. Nach § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 21 der Berufsordnung der Rechtsanwälte darf eine geringere als die gesetzliche Gebühr grundsätzlich nicht vereinbart werden. Wenn eine höhere als die gesetzliche Gebühr gefordert werden soll, muss dies vorher und schriftliche vereinbart werden. Die Höhe der Anwaltskosten und Gerichtsgebühren ist abhängig vom sogenannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ermittelt sich in der Regel aus dem dreimonatigem Nettoeinkommen beider Ehepartner. Für ein Kind werden 250,00 € vom Gegenstandswert abgezogen. Für den bei jeder Ehescheidung zu regelnden Versorgungsausgleich werden 1.000,00 € zum Gegenstandswert hinzu addiert. Beispiel: Sie haben ein Nettoinkommen von 800,00 €. Ihr Ehepartner hat ein Nettoeinkommen von 1.500,00 €. Sie haben ein Kind. Es wird vor Gericht zum Ehescheidungsantrag und zum Versorgungsausgleich verhandelt. Der Gegenstandswert beträgt 3 x (800 +1 .500) - 250 + 500 = 7.150,00 €. In einem solchem Falle würden die Gerichtskosten und die Anwaltskosten für einen Rechtsanwalt insgesamt etwa 1.415,00 € betragen.
Bei geringen Einkommensverhältnissen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Einen entsprechendes Formular stellen wir zum Download zur Verfügung.

Worin unterscheidet sich der Online-Auftrag eigentlich vom herkömmlichen Scheidungsverfahren?

Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist unabhängig von der Art der Beauftragung des Rechtsanwalts. Das gerichtliche Scheidungsverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag des Rechtsanwalts beim Gericht eingeleitet. Der Unterschied besteht lediglich in der Art der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt. Sämtliche für die Ehescheidung relevanten Daten werden online oder per Telefon vom Mandanten an den Rechtsanwalt übermittelt. Ganz ohne Papier geht es jedoch nicht. Der mit dem Scheidungsverfahren beauftragte Rechtsanwalt benötigt eine schriftliche Vollmacht. Diese stellen wir zum Download zur Verfügung.

Welche Unterlagen oder Dokumente benötige ich?

Zunächst benötigen wir eine Vollmacht. Diese können Sie sich hier herunterladen, unterzeichnen und dann an den Rechtsanwalt senden. Weiterhin wird ein Heiratsurkunde und für den Fall, dass sie Kinder haben, die Geburtsurkunden der Kinder benötigt. Falls Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, muss auch dieser eingereicht werden. Die Unterlagen können Sie uns per Post zusenden oder eingescannt per e-mail an weichelt[at]msw-anwalt.de im Dateiformat pdf, gif, pcx, jpg schicken. © MSW (Apr. 2006)


Mattis- Schwarz- Weichelt
Rechtsanwaltspartnerschaft
Anwalt | Rechtsanwalt
Neubrandenburg | Burg Stargard
Woldegker Str. 27
17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 / 57 06 241
Telefax: 0395 / 57 06 242
Dewitzer Chaussee 5
17094 Burg Stargard
Telefon: 039603 / 2 30 30
Telefax: 039603 / 2 30 31
  Web: www.msw-anwalt.de


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