Unfallwagen verkaufen sich schlechter, deshalb hat der Unfallgeschädigte in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Ob das auch für ältere Fahrzeuge mit einer hohen Laufleistung gilt, darum wurde vor Gericht gestritten.
Auch für ältere Fahrzeuge mit einer hohen Laufleistung muss der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers unter Umständen eine Wertminderung zahlen. Das hat das Amtsgericht Neumünster mit einem kürzlich bekannt gewordenen, rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 32 C 1453/07).
Der Kläger war mit seinem Volvo unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Der Pkw war zu dieser Zeit knapp acht Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 117.000 Kilometern auf.
Obwohl die Reparaturkosten fast 9.000 Euro betrugen, lag nach den Ermittlungen eines Sachverständigen kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Pkw wurde technisch einwandfrei instandgesetzt. Nach Ansicht des Gutachters verblieb jedoch ein merkantiler Minderwert, den er mit 250 Euro ermittelte.
Der Versicherer des Unfallverursachers war angesichts des Alters und der Laufleistung des Autos nicht dazu bereit, dem Geschädigten einen Ausgleich für die Wertminderung zu zahlen. Denn nach seiner Ansicht liegt die Grenze, bis zu der ein Wertminderungsanspruch besteht, selbst bei umfangreicheren Reparaturen bei einem Fahrzeugalter von fünf Jahren und einer Laufleistung von 100.000 Kilometern.
Das Amtsgericht Neumünster war anderer Meinung. Es gab der Klage des Volvo-Besitzers in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts umfasst der nach einem Unfall zu ersetzende Schaden nach ständiger Rechtsprechung immer dann auch einen merkantilen Minderwert, wenn ein solcher trotz fachgerechter Reparatur verbleibt. Für dessen Bewertung kommt es weder auf die Laufleistung noch das Alter des Fahrzeugs an.
Die vom Versicherer genannten Grenzen bezeichnete das Gericht wegen der technischen Entwicklung als überholt. „Denn solange für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und vergleichbarem Alter noch ein Gebrauchtwagenmarkt besteht und ein Unfallschaden zu einem geringeren Marktpreis führt, gibt es keinen Grund, die Zuerkennung eines Minderwerts vom Unterschreiten starrer Grenzen abhängig zu machen“, so das Gericht wörtlich in seiner Urteilsbegründung.
Unfallfreiheit vorausgesetzt ermitteln Bewertungsinstitute inzwischen die Marktpreise für gebrauchte Pkw bis zu einem Alter von zwölf Jahren. Daraus kann nach Meinung des Gerichts geschlossen werden, dass sich eine fehlende Unfallfreiheit selbst bei älteren Pkw im Marktwert niederschlägt.
Hat nämlich wie in dem zu entscheidenden Fall eine erhebliche Beschädigung vorgelegen, so weckt sie bei potenziellen Käufern ein Misstrauen auf die Vollständigkeit der Reparatur und möglicherweise versteckt gebliebene Schäden. Das gilt insbesondere für das Fahrzeug des Klägers. Denn mit der Marke Volvo werden gemeinhin Attribute wie Langlebigkeit und Zuverlässigkeit verbunden. Daher wird für solche Autos ein vergleichsweise hoher Preis auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt, so das Gericht.
Ein umfangreicher Unfallschaden wirkt sich folglich abschreckend und somit preismindernd aus. Dem Gericht erschien daher der vom Sachverständigen ermittelte Minderwert äußerst moderat. Nach all dem wurde der Versicherer dazu verurteilt, dem Kläger Ersatz für die Wertminderung seines Fahrzeugs zu leisten.
Das Oberlandesgericht Oldenburg war im Jahr 2007 zu einer vergleichbaren Einschätzung gekommen.
Mit Urteil vom 1.3.2007 (Az.: 8 U 246/06) hatte das Gericht einem Fahrzeughalter, dessen Pkw annähernd 200.000 Kilometer auf dem Buckel hatte, ebenfalls eine Wertminderung zugesprochen. Dieses Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalls allerdings erst dreieinhalb Jahre alt.
Nach Ansicht der Oldenburger Richter darf wegen der zunehmenden Langlebigkeit von Autos nicht starr auf Laufleistung und Alter geschaut werden. Bei der Ermittlung einer möglichen Wertminderung kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.(verpd)
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