Wir haben es alle schon einmal gehört. Wir arbeiten schließlich insgeheim - der eine mehr der andere weniger - daraufhin. Erfolgreich im Beruf als Fachkraft oder als selbstständiger Unternehmer sein. Das ist doch das Ziel. Und „gute Ausbildung macht sich bezahlt“. Doch wird eine gute Ausbildung auch bezahlt? Und wenn ja, wie und in welcher Höhe?
Ja ohne die nötigen finanziellen Mittel geht heutzutage gar nichts mehr. Ohne ein bisschen Kleingeld, könnte sich selbst der hochqualifizierteste Bewerber nicht mehr die ihm entsprechende Aus- & Weiterbildung leisten. Aber dafür gibt es ja den Staat und das BAföG.
Und auch wenn man es ihm nicht ansieht. Der Staat lässt sich die Ausbildung seiner „Elite“ durchaus was kosten. Bis zu 20 000€ pro Studenten/Auszubildenden als nichtverzinsliches Darlehen kann man seit dem Sommer 2001 von ihm erwarten. Und nur die Hälfte (10 000€) müssen von den Auszubildenden in monatlichen Raten in Höhe von max. 105€ wieder zurückgezahlt werden. Schüler an allgemeinen und berufsbildenden Schulen bekommen das Darlehen als Vollzuschuss und müssen überhaupt nichts zurückbezahlen.
Doch es kommt noch besser. Bei der Rückzahlung des Darlehens macht der Staat Zugeständnisse. Besondere Verdienste, Leistungen oder soziale Lebensumstände werden extra honoriert. Und zwar wie folgt:
=> Darlehenserlass von 1025- 2560€ bei einem vorzeitigem Studiumabschluss (zwei bis vier Monate vor der Regelstudienzeit)
=> Erlass von 15-25% bei besonders guten Abschlussnoten - Der Abschluss muss jedoch spätestens 1 Jahr nach der Regelstudienzeit erfolgt sein
=> Bei der Rückzahlung des gesamten Darlehens in einer Summe gibt es „Rabatte“: z.B. bei 5000€ 18,5% Erlass, bei 7500€ 23,5% Erlass oder bei 10 000€ 28,5% Erlass
=> Unter der Voraussetzung, dass das monatl. Einkommen des Darlehensnehmers einen Betrag von 960€ nicht übersteigt, er nicht mehr als 10 Std. pro Woche erwerbstätig ist und während der Rückzahlungsverpflichtung ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt oder erzieht, entfallen die Rückzahlungsraten von bis zu 105€ (auf Antrag) komplett.
Na wenn das jetzt nicht mal die beste Gelegenheit ist, seine BAföG Ansprüche gleich anzumelden. Doch halt: Was bekomme ich den jetzt genau vom Staat im Rahmen meiner Ausbildung bezahlt? Und was ist mit meinem eigenen Vermögen und meinem Einkommen? Bleibt das von der BAföG Berechnung unberührt? Ein paar entscheidende Fragen, die es zu klären gilt, bevor Sie voreilig über den BAföG Antrag hinwegfegen. Grundsätzlich wird die Ausbildungsförderung für Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt. Konkret bedeutet das:
=> Übernahme von Kosten für die jeweilige Art der Ausbildung (Studiengebühren etc.)
=> Übernahme von Mietkosten bzw. Gewährung von Mietzuschlägen, wenn der Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnt bzw. zum Zweck der Ausbildung auszieht (gilt auch für die „Eröffnung“ einer Wohngemeinschaft)
=> Zuschüsse zur Kranken und Pflegeversicherung, sofern der Auszubildende selbst beitragspflichtig ist - bei einer Familienversicherung über die Eltern oder einer Familienversicherung mit zusätzlicher Privatversicherung entfallen Ansprüche auf Zuschläge
Es kommt natürlich selten vor, dass angehende Studenten wahre Schätze zu Hause bunkern. Vorausgesetzt Sie sind nicht gerade reiche Erben oder Kind eines Multi Millionärs. Aber wenn doch dann werden sie auf das BAföG angerechnet. Studierende dürfen nämlich zum Zeitpunkt der Antragsstellung abzüglich Schulden und Lasten nur ein Vermögen von 5200€ haben. Ist man bereits verheiratet oder hat Kinder erhöht sich der Freibetrag für die Ehefrau und für jedes Kind jeweils um 1800€.
Viele Studenten & Auszubildende sind nicht nur während ihrer Ausbildung voll ausgelastet. Nein, sie würden alles dafür tun, um einigermaßen gut über die Runden zu kommen. Egal ob Pizza ausfahren; kellnern oder als „verrücktes Huhn“ auf der Straße Promotion zu machen. Doch was dürfen die Stundeten/Auszubildenden nebenbei verdienen? Und welches Einkommen wird auf das BAföG angerechnet?
Ganz allein mit seinem Einkommen muss der Auszubildende natürlich nicht. Zur Einkommensanrechnung wird auch das familiäre „Umfeld“ herangezogen. Im Klartexte heißt das also. Zuerst wird das Einkommen des
=> Auszubildenden
=> Dann des Ehegatten (falls vorhanden)
=> Und das der Eltern
berücksichtigt. Sollte sich dabei herausstellen, dass eines oder mehrere der oben genannten Einkommen zur Finanzierung der Ausbildung reichen würde, kann es sein, dass nur ein geringer Betrag oder gar kein BAföG ausbezahlt wird. Allerdings wird nur das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt.
Zu den anrechenbaren Einkünften gehören:
=> Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn)
=> Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Überschuss)
=> Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (nach Abzug der Werbungskosten)
=> Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss)
=> Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten)
=> Sonstige Einkünfte nach dem EStG
=> Ausbildungsbeihilfen (steuerfrei nach dem EStG)
Der monatliche Freibetrag auf das Einkommen bei Studenten beläuft sich derzeit auf 215€. Dazu kommen noch die Werbungskostenpauschale sowie eine Pauschale für die Sozialversicherungsbeiträge. Insgesamt liegt der Freibetrag dann bei ca. 350€.
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