Freitag, der 30. Juli 2010 um 12:12 Uhr
« zurück | Artikel vom: 09.03.2009

Spekulationsfrist bei Immobilien: Alte Rechtslage bleibt auch 2009 erhalten

Im Rahmen der Steuerreform und der Einführung der Abgeltungssteuer war im politischen Raum diskutiert worden, dass Veräußerungsgewinne bei Immobilien auch besteuert werden sollten. Doch dann hat man sich für die Beibehaltung der alten Rechtslage entschieden. Für Immobilien gibt es immer noch eine Spekulationsfrist von zehn Jahren für Privatpersonen. Wer also nicht gewerbsmäßig mit Immobilienkauf oder Verkauf zu tun hat, der kann einen Verkaufsgewinn steuerfrei vereinnahmen, wenn er 10 Jahre wartet, bevor er die Immobilie verkauft. Insofern er oder seine Familie die Wohnung oder das Haus selbst genutzt haben, ist der mögliche Wertzuwachs nach einem Verkauf auch innerhalb der 10-Jahres-Spekulationsfrist steuerfrei.

Diese Regelung gilt nach wie vor nicht für den gewerblichen Verkauf von Immobilien. Hier hat der Spekulations-Gewinner ohne jede Ausnahme jeden Gewinn zu versteuern. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass als gewerblicher Verkäufer zu gelten hat, wer drei Immobilien oder mehr pro Jahr verkauft. Diese Grenze wirkt recht hoch. Man sollte aber nicht meinen, dass man über viele Jahre 2 Immobilien pro Jahr verkaufen kann, ohne dass das Finanzamt dann von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht. Wer aber alle paar Jahre mal eine Immobilie verkauft, der kann den Spekulationsgewinn steuerfrei einstreichen, wenn er die einzelne Immobilie für mehr als 10 Jahre gehalten hat.

Die Rechtlage ergibt sich aus dem nach wie vor gültigen § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG):

Zitat: "Private Veräußerungsgeschäfte ... sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen ... bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt... Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden."

Im Klartext: Nur dann ist liegt bei Privatpersonen eine Steuerpflicht vor, wenn man keine 10 Jahre gewartet hat, bzw. wenn man keine 3 Jahre vor dem Verkauf die Immobilie selbst genutzt hat.

SWK-Stuttgart - SWK Schwäbische Wirtschaftskanzlei GmbH



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