Donnerstag, der 09. September 2010 um 21:15 Uhr
« zurück | Artikel vom: 10.05.2010

Mehr Geld für Enterbte

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Anteil pflichtteilsberechtigter Erben an einer Lebensversicherung geändert.

Pflichtteilsberechtigte eines Verstorbenen, der zu Gunsten eines Dritten eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, erhalten ab sofort mehr Geld. Das geht aus zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2010 hervor (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08).

Nicht wenige Bürger verschenken zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens an einzelne Erben oder an Dritte, um in Ungnade gefallene Angehörige so weit wie möglich von ihrem Erbe auszuschließen. Dazu eignet sich zum Beispiel der Abschluss einer Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht. Denn deren Versicherungsleistung fällt nicht in den Nachlass.

Enterbte Söhne

Diese Form von Schenkung muss allerdings gemäß Paragraf 2325 (1) BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bei der Berechnung des Pflichtanteils Erbberechtigter berücksichtigt werden. Dort heißt es: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

In den beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen ging es um die Klagen zweier Söhne, die von ihren verstorbenen Vätern durch den Abschluss von Lebensversicherungs-Verträgen zu Gunsten Dritter um einen Teil ihres Erbes gebracht worden waren.

Nach der seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung hatten die Söhne lediglich Anspruch auf einen Pflichtanteil, der sich nach der Summe der von dem Erblasser für seine Lebensversicherung bis zu seinem Tode gezahlten Beiträge richtete.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Diesen Anteil hielten die Kläger unabhängig voneinander für zu gering. Sie forderten, die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zur Berechnungsgrundlage zu machen und zogen vor Gericht.

Doch während das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem der Fälle den sogenannten Pflichtanteils-Ergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnen wollte, folgte das Kammergericht Berlin in dem zweiten Fall der bisherigen Rechtsprechung. Es ging von der deutlich geringeren Summe der von dem Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage aus.

Beide Fälle landeten schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Der aber entschied, dass es bei der Berechnung des Pflichtanteils ausschließlich auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Nach Überzeugung der Richter handelt es sich dabei in aller Regel um den Rückkaufswert.

Erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung

Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls allerdings dann ein objektiv belegbarer, höherer Veräußerungswert berücksichtigt werden, wenn der Erblassers die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können, so das Gericht.

In einem solchen Fall darf allerdings die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver und individueller Faktoren – insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – nicht in die Wertermittlung einfließen.

„Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungs-Verträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung neben der rechtlichen Bedeutung auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen“, so der Bundesgerichtshof in einer Stellungnahme zu den Urteilen. (verpd)



Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.


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