In
Deutschland überwiegen zwar noch die verheirateten Paare, aber es gibt
auch viele Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Insbesondere sind dies
viele junge Menschen, die vor dem Eingehen der Ehe in einem Haushalt leben oder
aber, die bewußt eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer als
Alternative zur Ehe gewählt haben. Die Motive der nicht-verheirateten Paare
sind vielfältig, sie gehen von schlechten Erfahrungen aus ehemaligen Verbindungen
bis hin zu der Tatsache, daß viele Menschen die eheliche Verbindung nicht
mehr als notwendig erachten. Aber auch wirtschaftliche Motive (z.B. Unterhalts-
und Rentenansprüche) gehören zu diesen Motiven.
In rechtlicher Hinsicht sind die nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften der Ehe nicht gleichgestellt, auch wenn im Sozialrecht über die sogenannte "Bedarfsgemeinschaft" eine solche Gleichstellung suggeriert wird. Insbesondere besteht für die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht. Allerdings hat auch die Rechtsprechung zur Kenntnis genommen, daß es Millionen unverheirateter Paare gibt und hat deshalb den Grundsatz, daß es kein gesetzliches Erbrecht für solche Paare gibt, in zweierlei Hinsicht durchbrochen:
Natürlich bleibt es den Partnern auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Absicherung eines überlebenden Partners vorbehalten, eine entsprechende Regelung für den Todesfall eines der Partner zu treffen. Hier sind die Möglichkeiten vielfältig: Sie reichen von der Anfertigung eines Testamentes bis zum Abschluß eines Erbvertrages.
Auch innerhalb dieser beiden Varianten gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Anfertigung eines Testamentes ist darauf zu achten, daß nicht-verheirateten Partnern jeder ein einzelnes Testament errichtet, es darf kein gemeinschaftliches Testament errichtet werden! Bei der Errichtung eines Testamentes durch den Erblasser selbst muß darauf geachtet werden, daß dieses ausschließlich handschriftlich geschieht. Es dürfen dort keine Worte oder Zahlen mit der Maschine oder Computer geschrieben sein!
Anders sieht es aus, wenn der Erblasser sich zu einem Notar begibt - das notarielle
Testament wird selbstverständlich mit der Maschine geschrieben, weitere
Auskünfte erteilt der Notar in ihrer Nähe. Eigenhändige Testamente
können sowohl beim Notar als auch beim zuständigen Amtsgericht verwahrt
werden, selbstverständlich kann sie der Erblasser auch selbst verwahren.
Zu beachten ist dabei, daß ein Testament widerrufen werden kann, ein Erbvertrag
für beide Teile bindend ist und nur mit der Zustimmung des jeweiligen anderen
Partners abgeändert werden kann. Ein Erbvertrag behält damit unter
Umständen seine Wirkung auch nach der Trennung beider Partner noch zu Lebzeiten.
Beide Partner haben allerdings die Möglichkeit, im Erbvertrag sich für
bestimmte Fälle oder einen bestimmten Fall den Rücktritt vom Vertrag
vorzubehalten.
Allerdings empfiehlt sich in erbrechtlichen Angelegenheiten immer der Gang zu einem Rechtsanwalt, nur hier erhalten Sie kompetenten und ausschließlich an Ihren Interessen ausgerichteten Rechtsrat. Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Karsten Rausch, Sozius der Sozietät Quensell & Kollegen
Die Kanzlei wurde 1991 in Perleberg, Kreisstadt der Prignitz, gegründet. Die Vielzahl der ungeklärten Rechtsfragen aus allen Rechtsgebieten und die Belebung der Wirtschaft und der Bautätigkeit der ersten Nachwendejahre ermöglichten mir, aus der Einzelkanzlei ein Geschäftsunternehmen mit mehreren Anwälten aufzubauen.
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