Dienstag, der 07. September 2010 um 18:39 Uhr
« zurück | Artikel vom: 15.07.2009

Erbrecht auch ohne Trauschein

Anwaltskanzlei Perleberg Quensell & Kollegen © Quensell & KollegenIn Deutschland überwiegen zwar noch die verheirateten Paare, aber es gibt auch viele Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Insbesondere sind dies viele junge Menschen, die vor dem Eingehen der Ehe in einem Haushalt leben oder aber, die bewußt eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer als Alternative zur Ehe gewählt haben. Die Motive der nicht-verheirateten Paare sind vielfältig, sie gehen von schlechten Erfahrungen aus ehemaligen Verbindungen bis hin zu der Tatsache, daß viele Menschen die eheliche Verbindung nicht mehr als notwendig erachten. Aber auch wirtschaftliche Motive (z.B. Unterhalts- und Rentenansprüche) gehören zu diesen Motiven.

Lebensgemeinschaft

In rechtlicher Hinsicht sind die nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften der Ehe nicht gleichgestellt, auch wenn im Sozialrecht über die sogenannte "Bedarfsgemeinschaft" eine solche Gleichstellung suggeriert wird. Insbesondere besteht für die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht. Allerdings hat auch die Rechtsprechung zur Kenntnis genommen, daß es Millionen unverheirateter Paare gibt und hat deshalb den Grundsatz, daß es kein gesetzliches Erbrecht für solche Paare gibt, in zweierlei Hinsicht durchbrochen:

  • Wenn der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung lebte und von ihm Unterhalt bezog, so ist der Erbe bzw. sind die Erben des verstorbenen Partners verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall die gleichen Leistungen an den überlebenden Partner zu zahlen, wie es der Verstorbene selbst getan hätte. Diese Regelung des § 1969 BGB nennt man "Dreißigster".
  • Wenn beide Partner zum Zeitpunkt des Todes eines Partners in einer Mietwohnung des Erblassers zusammenlebten, so kann der überlebenden Partner das Mietverhältnis fortsetzen. Diese Regelung findet sich in § 563a BGB. Bedingung ist jedoch, daß diese Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensführung gewesen ist und auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen haben.
    Achtung! Dies gilt nicht, wenn beide Partner vorher in einer Eigentumswohnung oder aber im Hause des verstorbenen Partners (Erblassers) gelebt haben. Hier muß der überlebende Partner, wenn die Erben dies verlangen, ausziehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn zu Gunsten des überlebenden Partners ein Wohnrecht vertraglich vereinbart wurde.

Natürlich bleibt es den Partnern auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Absicherung eines überlebenden Partners vorbehalten, eine entsprechende Regelung für den Todesfall eines der Partner zu treffen. Hier sind die Möglichkeiten vielfältig: Sie reichen von der Anfertigung eines Testamentes bis zum Abschluß eines Erbvertrages.

Testament

Auch innerhalb dieser beiden Varianten gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Anfertigung eines Testamentes ist darauf zu achten, daß nicht-verheirateten Partnern jeder ein einzelnes Testament errichtet, es darf kein gemeinschaftliches Testament errichtet werden! Bei der Errichtung eines Testamentes durch den Erblasser selbst muß darauf geachtet werden, daß dieses ausschließlich handschriftlich geschieht. Es dürfen dort keine Worte oder Zahlen mit der Maschine oder Computer geschrieben sein!

Erbvertrag

Anders sieht es aus, wenn der Erblasser sich zu einem Notar begibt - das notarielle Testament wird selbstverständlich mit der Maschine geschrieben, weitere Auskünfte erteilt der Notar in ihrer Nähe. Eigenhändige Testamente können sowohl beim Notar als auch beim zuständigen Amtsgericht verwahrt werden, selbstverständlich kann sie der Erblasser auch selbst verwahren.
Zu beachten ist dabei, daß ein Testament widerrufen werden kann, ein Erbvertrag für beide Teile bindend ist und nur mit der Zustimmung des jeweiligen anderen Partners abgeändert werden kann. Ein Erbvertrag behält damit unter Umständen seine Wirkung auch nach der Trennung beider Partner noch zu Lebzeiten. Beide Partner haben allerdings die Möglichkeit, im Erbvertrag sich für bestimmte Fälle oder einen bestimmten Fall den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten.

Allerdings empfiehlt sich in erbrechtlichen Angelegenheiten immer der Gang zu einem Rechtsanwalt, nur hier erhalten Sie kompetenten und ausschließlich an Ihren Interessen ausgerichteten Rechtsrat. Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Karsten Rausch, Sozius der Sozietät Quensell & Kollegen


Die Kanzlei wurde 1991 in Perleberg, Kreisstadt der Prignitz, gegründet. Die Vielzahl der ungeklärten Rechtsfragen aus allen Rechtsgebieten und die Belebung der Wirtschaft und der Bautätigkeit der ersten Nachwendejahre ermöglichten mir, aus der Einzelkanzlei ein Geschäftsunternehmen mit mehreren Anwälten aufzubauen.

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