Ein schwer verletzter Autofahrer, der den Rettungskräften gegenüber nach einem Unfall angibt, möglicherweise nicht allein in dem Fahrzeug gesessen zu haben, ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Suche nach denkbaren weiteren Unfallopfern zu übernehmen. Das hat das Amtsgericht Biedenkopf kürzlich entschieden (Az.: 50 C 607/05 (70)).
Eine Autofahrerin war mit ihrem Pkw von der Straße abgekommen und gegen eine am Straßenrand liegende Betonröhre geprallt. Das Auto wurde durch die Luft geschleudert und kam erst nach zehn Metern zum Stehen. Die Frau erlitt bei dem Unfall lebensgefährliche Verletzungen.
Den eintreffenden Rettungskräften gegenüber soll die Verletzte von möglichen Beifahrern gesprochen haben. Die in einem unübersichtlichen Gelände gelegene Unfallstelle wurde daraufhin stundenlang in einem Radius von 700 Metern nach weiteren, möglicherweise aus dem Fahrzeug herausgeschleuderten Unfallopfern abgesucht.
Die Suche verlief jedoch ergebnislos. Kein Wunder. Denn wie sich später herausstellte, war die Beklagte allein unterwegs.
Die Kosten für den erfolglosen Sucheinsatz in Höhe von rund 1.400 Euro verlangten die Retter von der Autofahrerin zurück. Nach Meinung der Rettungsmannschaft war ausschließlich sie für die Suche verantwortlich, weil sie gegenüber den Helfern weitere Fahrzeuginsassen erwähnt hatte.
Doch die Frau wollte die Kosten nicht übernehmen. Die Sache landete daher vor Gericht. Dort erlitten die Retter eine Niederlage.
Nach Ansicht des Gerichts kann die Autofahrerin nicht für die Suchaktion verantwortlich gemacht werden. Denn aufgrund ihrer schweren Verletzungen war sie unmöglich dazu in der Lage, am Unfallort verlässliche Angaben zu möglichen Beifahrern machen zu können. Das ergibt sich nach Meinung des Gerichts allein schon aus der Lebenserfahrung.
Im Übrigen sind Rettungskräfte grundsätzlich dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um mögliche weitere Unfallopfer zu finden. Das darf aber nicht dazu führen, dass die Kosten einer Suchaktion demjenigen in Rechnung gestellt werden, der letztlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann.
Davon ist zumindest immer dann auszugehen, wenn ein Auskunft erteilendes Unfallopfer aufgrund seiner Verletzungen nicht dazu in der Lage ist, wissentliche Äußerungen zu machen, so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (verpd)
|
Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden. |