Ist es Sache des Privat- oder Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn bei Bastelarbeiten an einem nicht zugelassenen Fahrzeug ein Brand entsteht, der auf ein Gebäude übergreift?
Wird bei Bastelarbeiten an einem nicht zugelassenen Fahrzeug ein Gebäude beschädigt, weil das Fahrzeug beim Startversuch in Brand gerät, so besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Privat-Haftpflichtversicherung.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: I-4 U 191/07).
Ein Mann hatte in einem von seinem Vater gepachteten Lagerraum ein Fahrzeug aus dem Jahr 1984 restauriert. Das Auto war weder für den Straßenverkehr zugelassen noch versichert. Für eine Zulassung hätte es dem TÜV vorgeführt werden müssen.
Nachdem der Kläger das Fahrzeug hatte lackieren lassen, wollte er den Motor testweise starten. Dazu füllte er 20 Liter Kraftstoff in dessen Tank. Der Startversuch misslang. Weil er einen Fehler in der Benzinpumpe vermutete, entschloss sich der Kläger dazu, die Pumpe an eine externe Energiequelle anzuschließen, um so ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Dabei kam es zu einer Funkenbildung.
Der anschließende Brand zerstörte nicht nur das Fahrzeug, sondern verursachte darüber hinaus einen erheblichen Schaden an dem Lagerraum. Der Gebäudeversicherer des Eigentümers regulierte den Schaden, nahm den Kläger aber in Höhe von rund 24.000 Euro wegen der fahrlässigen Verursachung des Brandes in Regress.
Dieser meldete den Schaden seiner Privat-Haftpflichtversicherung. Doch mit der Begründung, dass die Schadenregulierung Sache einer Kfz-Haftpflicht-, nicht aber einer Privat-Haftpflichtversicherung sei, versagte der Versicherer dem Kläger die Entschädigung.
Zu Recht, meinten die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts und wiesen die Klage des Autobastlers gegen seinen Versicherer als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Schaden eindeutig beim Gebrauch des zu restaurierenden Pkw verursacht. Denn der Versuch, das Fahrzeug zu starten, stellt eine typische, dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zuzuordnende Gefahr dar, die unter Anwendung der sogenannten kleinen Benzinklausel nicht zum Deckungsumfang einer Privat-Haftpflichtversicherung gehört.
In der Klausel heißt es: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“
Diese Klausel ist nach Ansicht des Gerichts eindeutig und kann auch durch einen nicht fachkundigen Versicherungsnehmer verstanden werden. Auf die Frage, ob für das von dem Kläger restaurierte Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand oder nicht, kommt es nicht an. Entscheidend ist ausschließlich, ob sich ein typisches Wagnis einer Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat.
Den Einwand des Klägers, dass er von dem Fahrzeug nicht im Sinne der kleinen Benzinklausel „Gebrauch“ gemacht hat, weil er die Benzinpumpe an eine externe Energiequelle angeschlossen hatte, ließ das Gericht ebenso wenig gelten wie seinen Einwand, dass das Fahrzeug noch nicht für den Straßenverkehr zugelassen war und daher auch nicht versichert werden konnte.
Denn das Fehlen einer Kfz-Haftpflichtversicherung bedeutet nicht zwangsweise, dass ein Privat-Haftpflichtversicherer für einen bei einem Betrieb eines Kfz entstandenen Schaden zuständig ist.
Im Übrigen war die Benzinpumpe zum Zeitpunkt des Brandes unstreitig in das zu restaurierende Fahrzeug eingebaut. Die Tatsache, dass ihre Funktion mit Hilfe einer externen Energiequelle in Gang gesetzt werden sollte, spricht daher nicht gegen die These, dass der Brandschaden durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht wurde. Die Sache wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn zum Zeitpunkt des Brandes keinerlei Verbindung zwischen der Pumpe und dem Fahrzeug bestanden hätte.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.(verpd)
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