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Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Bei beiden Verfahren ist auch das Kapitel Zahlungsausfälle von großer Bedeutung. Das Insolvenzrecht widmet diesem Thema daher ein eigenes Kapitel.
Wer sich darüber hinaus zum Thema Insolvenz informieren möchte, kann dies bei entsprechenden Schuldnerberatungen tun. Die Industrie- und Handelskammern bieten oft Unterstützung durch eigene Insolvenz-Arbeitskreise an. Hier sollte man sich vorab erkundigen.
Das Regelinsolvenzverfahren
Die neue Insolvenzverordnung von 1999 stellt die Sanierung von in Schieflage geratenen Unternehmen in den Vordergrund. Die Gläubiger werden vom Gesetzgeber gestärkt. Ein speziell ernannter Insolvenzverwalter vertritt deren Interessen.
Wer als Gewerbetreibender Insolvenz anmelden muss, durchläuft das Regelinsolvenzverfahren. Ganz wichtig: GmbH-Geschäftsführer müssen den Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Insolvenz stellen, sonst machen sie sich wegen Verschleppung strafbar.
Nachdem das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet ist, werden die Gründe für die Insolvenz dargelegt. Dazu zählen Zahlungsunfähigkeit und überschuldung. Das insolvente Unternehmen muss eine Liste all seiner Gläubiger und Schuldner vorlegen. Dies ist die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Im Falle, dass ein Gläubigerantrag für eine Insolvenz vorliegt, dass also ein Gläubiger eines Unternehmens vor Gericht dessen Insolvenz beantragt, sind die juristischen Anforderungen noch umfangreicher. Schuldscheine, eidesstattliche Versicherungen, Wechsel, Vollstreckungsbescheide oder Urteile müssen vorgelegt werden, um den Forderungen des Gläubigers Nachdruck zu verleihen.
Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter und eröffnet das Insolvenzverfahren. Damit wird gleichzeitig auch das Vermögen des Schuldners beschlagnahmt. Verfügen darüber darf nur noch der Insolvenzverwalter, der somit auch Kündigungen aussprechen darf.
Das Insolvenzverfahren kennt drei wichtige Gerichtstermine: den Berichtstermin, den Prüfungstermin und den Schlusstermin.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucher können nur dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren anmelden, wenn sie nicht selbständig tätig sind. Andernfalls ist dies nur dann möglich, wenn der Selbständige weniger als 20 Gläubiger hat, eingeschlossen die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt.
Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es vier Stufen. In Stufe 1 wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, gibt es den Versuch einer gerichtlichen Einigung in Stufe 2. Beide Stufen müssen durchlaufen werden, bevor der Insolvenzantrag eröffnet werden kann. Zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen nämlich folgende Unterlagen vorliegen: Bescheinigungen über den außergerichtlichen Einigungsversuch, ein Schuldenbereinigungsplan, das Vermögens- und Schuldnerverzeichnis sowie ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Letzterer sieht eine Befreiung des Verbrauchers von seinen Schulden nach sechs Jahren Wohlverhaltens vor.
Zahlungsausfälle
Wie kann man Zahlungsausfälle bereits im Vorfeld vermeiden?
Bevor man sich zu sehr auf die vermeintlich gute Zahlungsmoral seiner Geschäftspartner verlässt, sollte man lieber Informationen über diese einholen. öffentlich zugängliche Informationen erhält man zum Beispiel über eine Bonitätsauskunft, das Handelsregister, ein Schuldnerverzeichnis oder auch über Firmendatenservices. Man kann sich aber auch gegen Zahlungsausfälle versichern.
Fallen dennoch Forderungen an, so kann man diese durch einen Vollstreckungstitel bei einem Gericht eintreiben oder aber an ein Inkassounternehmen veräußern.
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