Freitag, der 30. Juli 2010 um 12:05 Uhr
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Kurzratgeber über das Gewerberecht

Gewerbefreiheit ist die Basis unserer Wirtschaftsordnung. Das heißt, dass jeder Person die Türen zur gewerblichen Tätigkeit geöffnet sind. Als Grundrecht grenzt dies allerdings keine rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes aus, sodass dem Gewerbetreibenden eine Vielzahl von Pflichten auferlegt sind.

In Paragraph 14 Gewerbeordnung (GewO) ist eine dieser Pflichten festgelegt. Hierbei hat jeder Gewerbetreibende über die Aufnahme seiner Gewerbetätigkeit eine Anzeige abzugeben, ganz unabhängig davon, welche Rechtsform der Betrieb bekleidet.

Ein Unternehmen, welches einen Firmennamen trägt, muss sich im Handelsregister eingetragen. Gewerbetreibende, welche dies nicht tun, sind dazu verpflichtet, unter ihrem Vor- und Zunamen in der öffentlichkeit aufzutreten, wobei das Unternehmen schließlich diesen Namen erhält. üben mehrere Personen ein Gewerbe in Form einer BGB-Gesellschaft aus, so sind namentlich alle Gesellschafter zu fixieren. Auch dürfen Branchenbezeichnungen, wie "Mark Moll, IT-Service" genutzt werden.

Am 1.Juli 1998 wurde durch die Handelsrechtsreform jedem Kleingewerbetreibenden durch Eintragung in das Handelsregister die Wahl zum freiwilligen Erwerb der Kaufmannseigenschaft eingeräumt.
Die Eintragungskosten im Handelsregister für eine Einzelfirma betragen einmalig ca. 250,- bis 350,- Euro. Folgekosten können allerdings enorm höher zu Buche schlagen. Zum Beispiel werden Ausgaben für die durch einen Steuerberater geführte Buchhaltung aufgrund des kaufmännischen Aufwands der doppelten Buchführung, sowie der Bilanzierungspflicht höher liegen.

Der Einzelkaufmann ist verpflichtet an die Firma den Rechtsformzusatz "eingetragene Kauffrau", "eingetragener Kaufmann " oder ein anderes verständliches Kürzel dieser Bezeichnung anzuheften, insbesondere "e.Kfm." „e.K.“ und "e.Kfr.". Sofern alle Gesellschafter unbeschränkt haften, kann sich eine Personengesellschaft als offene Handelsgesellschaft (OHG) eintragen lassen. Wenn eine Haftungsbeschränkung allerdings nur bei einem Teil der Gesellschafter vorliegt, so gilt dies als Kommanditgesellschaft (KG). Für die Firmenbildung gelten Vorschriften laut §§ 18, 19 und 30 HGB.

Die Geschäftsbriefe der im Handelsregister eingetragenen Firmen haben zumindest die Firma mit Rechtsformzusatz, den Sitz des Unternehmens, die Handelsregisternummer und das Registergericht aufzuführen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) haben alle Geschäftsführer aufzulisten.

Der nicht im Handelsregister registrierte Unternehmer hat ferner seinen vollständigen Familiennamen, sowie auch seinen ausgeschriebenen Vornamen auf jedem Geschäftsbrief aufzuführen. Bei einer Gesellschaft mit bürgerlichem Recht (BGB-Gesellschaft oder GbR) ist die Angabe jedes Gesellschafters mit ausgeschriebenen Vor- und Familiennamen notwendig.

Sollte eine Veränderung der angegebenen Daten einhergehen, so ist laut der Gewerbeordnung jede änderung, wie auch die Beendigung der Gewerbetätigkeit in einer registrierten Betriebsstätte dem Gewerbeamt der Gemeinde in Form einer Gewerbeummeldung mitzuteilen.
Sollte ein innerörtlicher Umzug anstehen, so muss der Gemeinde auch die änderung der Anschrift mitgeteilt werden. Beim Umzug in eine neue Gemeinde, so hat in der alten Gemeinde die Aufgabe der Betriebsstätte, wie auch die Neuaufnahme der gewerblichen Tätigkeit im neuen Wirkungskreis angegeben zu werden. Sollten eine gewisse Anzahl von Betriebsstätten gegründet werden, so hat jede einzelne davon angemeldet zu werden. Unternehmen, welche im Handelsregister eingetragen sind, haben die Sitzverlegung ebenso dem zuständigen Amtsgericht anzugeben.

Hinweis: Alle Texte auf dieser Homepage und den folgenden Seiten sind lediglich allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für konkrete Fälle kann hinsichtlich der Seiteninhalte daher nicht übernommen werden.



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