Studieren mit Kind – worauf habe ich Anspruch?
Wer sich während des
Studiums für ein Kind entscheidet, hat viele Hürden zu nehmen. Neben den finanziellen Problemen ist zu klären, wann und wie lange die Ausbildung unterbrochen wird.
In den Bundesländern, die bereits
Studiengebühren
eingeführt haben, ist das sogenannte
Teilzeitstudium
abgeschafft worden, das bedeutete, dass man pro gemachtem Semester nur ein halbes angerechnet bekam und so keine Druck hinsichtlich der Studiendauer hatte.
In Hessen stehen
studierenden Eltern 6 Freisemester zu
, die sie, falls beide studieren, untereinander aufteilen müssen. Um von den
Studiengebühren
befreit zu werden, ist die Unterschrift des anderen Elternteils notwendig, auch wenn der weder studiert, noch mit Mutter und Kind in einem Haushalt lebt, eine Regel, die angesichts der wachsenden Zahl alleinerziehender Mütter, reichlich rückständig wirkt.
Für die Schwangerschaft und die Zeit danach können
Urlaubssemester
in Anspruch genommen werden, in denen weder
Studiengebühren
zu zahlen sind aber eben auch kein
BaföG
erhalten werden kann.
Und das ist der erste Punkt des großen Dilemmas studierender Mütter:
Wer
BaföG-Anspruch hat
, hat keinen Anspruch auf sonstige Leistungen nach
SGB II
, also weder
Wohngeld noch Hartz IV
. Wenn aber wegen eines Urlaubssemesters in der Schwangerschaft und auch danach kein BaföG gezahlt wird, muss die zuständige Agentur für Arbeit einspringen – so sehr sie sich auch dagegen wehren möchten.
Desweiteren haben schwangere Studierende, die keine anderweitige finanzielle Unterstützung erwarten können, Anspruch auf die sogenannte
Erstausstattung – Kinderwagen, Bettchen, Wickelkommode
usw. Entweder wird dafür ein Pauschalbetrag von 750 Euro gezahlt oder man bekommt das Geld nach Vorlage der Quittungen zurückerstattet.
Hier sei besonders auf die Familienberatung der
Caritas und der Diakonie
verwiesen: Die Sozialarbeiter dort können, wenn es eng wird, auch aus anderen Stiftungen Geld bekommen und den werdenden Müttern bei der Antragsstellung behilflich sein.
Seit Dezember 2007 nun ist eine für Mütter entscheidende Neuregelung beim BaföG eingetreten: Für das erste Kind werden
113 Euro Kinderbetreuungspauschale
gezahlt, für jedes weitere 85 Euro – rückwirkend für den Bewilligungszeitraum ab Dezember 2008.
(Formulare zur Antragsstellung gibt es hier
http://www.das-neue-bafoeg.de)
Mütter, die sich noch in Ausbildung befinden, haben einen Anspruch darauf, die Betreuungskosten für ihre Kinder (Tagesmutter, Krippe, Kindergarten) vom Jugendamt erstattet zu bekommen.
Dies wird, im Falle von BaföG-Bezug, mit der
Kinderbetreuungspauschale
verrechnet.
Die Kosten werden jedoch nur für solche Einrichtungen übernommen, die eine sogenannte Betriebserlaubnis haben und öffentliche Fördermittel bekommen, nicht jede private Elterninitiative erfüllt diese Vorraussetzungen.
Genauso werden nur die Kosten für anerkannte Tagesmütter übernommen. Innerhalb des Studiums, d. h. während der Vorlesungen und den Seminaren können auf die Bedürfnisse einer Schwangeren natürlich nur in begrenztem Rahmen eingegangen werden. Genauso ist es mit den Stillzeiten für junge Mütter.
Prinzipiell ist es jedoch möglich, die Kinder, solange sie noch ganz klein sind, in die Vorlesungen mitzunehmen.
Ob das für das Studienziel und das Kind eine gute Lösung ist, muss jeder für sich selbst entscheiden.
Quelle:
www.mami-blog.de